Steuerberatung -

Berufsbetreuer haben kein steuerliches Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer einer Berufsbetreuerin stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar. Zwar ist ein häusliches Büro fürsie unverzichtbar und sie führtdarin wesentliche Teile ihrerArbeit aus, doch aus dem Gesamtbild ergibt sich, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit (Aufnahme und Pflege des persönlichen Kontakts)außerhalb liegt.

 

Im Urteilsfall war eine Dipl.-Sozialpädagogin als Berufsbetreuerin tätig und erledigte einen Teil ihrer Arbeit in ihrem häuslichen Büro. Dabei handelte es sich insbesondere um Schriftverkehr und Telefonate mit Ämtern, Banken, Krankenkassen und Ärzten. In Einzelfällen wurde sie von den betreuten Personen auch im heimischen Büro aufgesucht. Den anderen Teil ihrer Tätigkeit übte sie außerhalb aus (u.a. Behördengänge, Bank- und Arztbesuche) oder besuchte die betreuten Personen in deren Wohnungen. Dies reicht nicht aus, um den betrieblich genutzten Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen. Denn es ist nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.

Übt eine Person lediglich eine einzige Tätigkeit teils im Arbeitszimmer, teils auswärts aus, ist der Mittelpunkt ihrer gesamten Betätigung dort, wo sie diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH, Urt. v. 13.11.2002 - VI R 28/02, BStBl II 2004, 59 und Urt. v. 26.06.2003 - IV R 9/03). Zwar ist ein häuslicher Arbeitsplatz für die Berufsbetreuerin unverzichtbar und sie führt hier auch wesentliche Teile ihrer Tätigkeit aus, doch aus dem Gesamtbild ihrer Betätigung ergibt sich, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liegt. Die Handlungen und Leistungen, die für ihren Beruf wesentlich und prägend sind, werden außerhalb des Büros durch Aufnahme und Pflege des persönlichen Kontakts vorgenommen bzw. erbracht.

Dem steht nicht entgegen, dass einige betreute Personen keinen engen persönlichen Kontakt in Form eines Wiedererkennens bzw. einer persönlichen Bindung aufbauen konnten. Denn auch in diesen Fällen sucht sie die betroffenen Personen persönlich regelmäßig auf, um sich vor Ort ein Bild vom aktuellen geistigen und körperlichen Zustand zu machen.

Hinweis:

Quelle: FG Köln - Urteil vom 04.03.09