Steuerberatung -

Besteht bei fehlenden Beteiligungseinkünften ein Halbabzugsverbot?

Gewährt ein nichtunternehmerisch beteiligter Aktionär einer AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

 

Im Streitfall hatte die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust erlitten. Diesen Verlust setzten das Finanzamt wie auch dasFinanzgericht Rheinland-Pfalz nur zur Hälfte an. Außerdem fiel die Klägerin mit Darlehen, die sie der AG gewährt hatte, aus. Nach ihrer Auffassung erhöhte sich der Auflösungsverlust nach dem im Streitjahr noch geltenden Eigenkapitalersatzrecht um die Darlehensbeträge.

Mit dem ersten Leitsatz seines Urteils lehnte der Bundesfinanzhof die Berücksichtigung der Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung ab (Anschluss an BFH-Urteil v. 02.04.2008 - IX R 76/06, BStBl II 2008, 706). Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes hält er auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann für sinngemäß anwendbar, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält.

Der zweite Leitsatz enthält die neue Erkenntnis, dass das Halbabzugsverbot (ab 2009 das Teilabzugsverbot) des § 3c Abs. 2 EStG nicht greift, wenn im Zusammenhang mit einer Beteiligung insgesamt keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt werden. Ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG ist dann in vollem Umfang abziehbar.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass in einem Jahr Einnahmen erzielt werden und in einem anderen nur Aufwendungen (Verluste) anfallen. Für diesen Fall schreibt § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Anwendung des Halbabzugsverbots/Teilabzugsverbots ausdrücklich vor.

Quelle: BFH - Urteil vom 25.06.09