Steuerberatung -

Besteuerung als Kleinunternehmer bei Neuaufnahme einer Tätigkeit

Wird eine unternehmerische Tätigkeit im Lauf eines Jahres neu aufgenommen, ist eine Besteuerung als Kleinunternehmer nur möglich, wenn der auf einen Jahresumsatz hochgerechnete tatsächliche Gesamtumsatz die Grenze von 17.500 € nicht übersteigt.

 

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahres neu auf, ist die Umsatzgrenze von 17.500 € für das laufende Kalenderjahr maßgeblich. Dabei ist der voraussichtliche Gesamtumsatz gegebenenfalls entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen. Im Streitfall erzielte der Kläger in nur fünf Monaten einen prognostizierten Umsatz von 12.000 €. Diesen rechnete dasFinanzgericht Niedersachsenauf 28.800 € Jahresumsatz hoch. Damit kam eine Behandlung als Kleinunternehmer nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an.

Hinweis: Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist auf die Umsatzgrenze von 17.500 € und nicht auf die Umsatzgrenze von 50.000 € abzustellen, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahres aufnimmt. Es kommt somit für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres mit seinem Jahresumsatz voraussichtlich die Grenze von 17.500 € überschreitet.

Quelle: BFH - Beschluss vom 02.04.09