Steuerberatung -

Besteuerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen seit 2005 zu Recht der Besteuerung mit 50 % und nicht mehr dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten. Die Differenzierung zu privaten Erwerbsminderungsrenten ist gerechtfertigt.

 

Auch wenn die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unstreitig eine abgekürzte Leibrente darstellt, unterliegt sie seit 2005 nicht mehr dem Ertragsanteil. Dieser gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Leibrenten und andere Leistungen, die nicht aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisversorgungsverträgen stammen. Daher ist der Besteuerungsanteil von 50 % für Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen lex specialis. Die Differenzierung gegenüber privaten Erwerbsminderungsrenten, die weiterhin mit dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten zu versteuern sind, ist gerechtfertigt. Denn sonstige Rentenbezüge werden in der Regel anders als die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versteuerten Beiträgen finanziert. Daher wird hier typisiert nur der noch nicht versteuerte Ertragsanteil versteuert.

Hinweis: DasFinanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Rz. 109 des BMF-Schreibens v. 30.01.2008, BStBl I 2008, 390).

Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.08