Steuerberatung -

Betriebsvermögensmäßige Verbindung von Besitz- und Betriebsgesellschaft

Wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Anweisungen eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist, bestehtAnspruch auf die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1 ZRFG. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht.

 

Die Steuervergünstigungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz sind zwar bereits seit 1996 ausgelaufen. Die vorliegende Entscheidung hat allerdings im Hinblick auf die auch heute noch aktuelle Frage Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen bei einer Betriebsaufspaltung die beteiligten Unternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind.

Eine betriebsvermögensmäßige Verflechtung liegt nach der bisherigen Rechtsprechung nur vor, wenn

  • in Fällen einer "normalen" Betriebsaufspaltung die Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebs(kapital)gesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft ist oder
  • in Fällen der umgekehrten Betriebsaufspaltung die Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitz(kapital)gesellschaft oder an der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen bei der Betriebsgesellschaft ist.

Für den Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass allein der Umstand, dass die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft bei der Besitzgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen gehört, für die Frage, ob die Unternehmen betriebsvermögensmäßig verflochten sind, nicht ausschlaggebend sein kann. Maßgeblichist allein, dass die Verflechtung nicht auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht, sondern sich aus der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt (Konkretisierung des BFH-Beschl. v. 26.03.1993 - III S 42/92, BStBl II 1993, 723).

Ebenso hat der BFH für den Fall entschieden, dass die Anteile der Betriebskapitalgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft, sondern zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, die die einzige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft ist. Diese Grundsätze gelten nach der vorliegenden Entscheidung für alle Fälle der Betriebsaufspaltung.

Quelle: BFH - Urteil vom 14.05.09