Steuerberatung -

Beweislast für die Einzahlung der Stammeinlage

Beweislast eines GmbH-Gesellschafters

Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.

Kurzfassung Der Kläger als Insolvenzverwalter und die Beklagten als frühere Gesellschafter der insolventen GmbH streiten darum, ob im Jahr 1984 die Stammeinlagen voll eingezahlt wurden. Die Beklagten können keinen Zahlungsnachweis in Form eines Kontobelegs o.Ä. vorlegen, jedoch sprechen Indizien für eine solche vollständige Einzahlung. So enthält der Jahresabschluss des Jahres 1994 keine Angaben zu offenen Stammeinlagen. Ferner wurde in einem Gesellschafterbeschluss des Jahres 1995, als eine weitere Stammkapitalerhöhung beschlossen wurde, festgehalten, dass sämtliche Stammeinlagen voll eingezahlt seien. Auch bei einem späteren Gesellschafterbeschluss, in dem es um die Fortsetzung der Gesellschaft ging und bei der es somit auf ausstehende Stammeinlagen angekommen wäre, ergaben sich keine Anhaltspunkte für offene Stammeinlageverpflichtungen. Weiterhin waren in einer notariellen Vereinbarung die Stammeinlagen als voll eingezahlt bezeichnet worden.

Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen, der BGH hat in einem Beschluss seinen Rechtsstandpunkt dargelegt, aufgrund dessen die Revision zurückgenommen wurde.

Zwar ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig für das Erbringen der Einlage. Dies ist grundsätzlich auch der Fall, wenn die Einzahlung länger zurückliegt. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Beweis aufgrund von unstreitigen bzw. erwiesenen Indiztatsachen zu führen. Die im vorliegenden Fall als Indizien herangezogenen Umstände (Erklärungen in notarieller Urkunde und in weiteren Geschäftsunterlagen, kein Hinweis auf ausstehende Einlagen in der vorgelegten Bilanz) lassen den Schluss auf die Einlagezahlung zu, so dass der entsprechende Hauptbeweis der Zahlung geführt ist. Dies gilt insbesondere deswegen, wenn keine gegenteiligen Indizien seitens des Klägers vorgelegt wurden. So ist das Fehlen der unmittelbaren Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.Ä.) in Anbetracht der längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz.

Kommentar
Der Beschluss des BGH und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zu begrüßen. So kann von den Gesellschaftern - auch bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen - nicht verlangt werden, über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren hinaus wesentliche Belege aufzubewahren. Insbesondere bei einer stets als eingezahlt behandelten Stammeinlage kann ein Einzahlungsindiz nicht durch einen fehlenden Beleg erschüttert werden.

Rechtsanwältin Susanne Thonemann

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 09.07.07