Steuerberatung -

Bildung einer Rückstellung für Urlaub, Strom- und Heizkosten

Für rückständige Urlaubsverpflichtungen ist eine Rückstellung in der Bilanz als sogenannter Erfüllungsrückstand zu bilden. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Die Bildung einer Rückstellung für Strom- oder Heizkosten kommt in Betracht, soweit das Unternehmen zum Bilanzstichtag noch mit Aufwendungen für Strom oder Heizung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu rechnen hat, aber die Höhe dieser Aufwendungen nicht sicher feststellbar ist.

 

Urlaubsrückstellung

Für die Bemessung der Urlaubsrückstellung ist der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist die Rückstellung zeitanteilig zu bemessen, d.h., sie kann nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt. Liegen keine tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Abreden vor, ist § 11 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (BUrlG) anzuwenden, nach dem sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt bemisst. Für die Rückstellungsbildung tritt an die Stelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag.

Strom- und Heizungskostenrückstellung

Die Bildung einer Rückstellung für Stromkosten ist gerechtfertigt, wenn zum Bilanzstichtag die Abrechnung über den im abgelaufenen Geschäftsjahr verbrauchten Strom noch aussteht und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Hinsichtlich der Höhe ist es Sache des Unternehmens, darzulegen, dass der gewählte Wert dem tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsbetrag entspricht bzw. zumindest nahekommt. Dies kann z.B. durch Abrechnungen früherer Jahre, Nachweise über Zählerstände oder ähnliche Unterlagen erfolgen.

Die Bildung einer Rückstellung für Heizkosten setzt voraus, dass mit Nachzahlungen für die abgelaufenen Geschäftsjahre zu rechnen ist. Wurden Vorauszahlungen an den Vermieter geleistet, ist es erforderlich, z.B. Unterlagen über Nachzahlungen vergangener Geschäftsjahre vorzulegen, um nachzuweisen, dass wiederum mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

Hinweis: Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach (deren Höhe zudem ungewiss sein kann) und
  • ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.

Der Höhe nach sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.06.09