Steuerberatung -

BMF klärt Besteuerung von Lebensversicherungen

Alterseinkünftegesetz und Abgeltungsteuer haben große steuerliche Veränderungenbei denKapitallebensversicherungen mit sich gebracht. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen einen aktualisierten Anwendungserlass zu den Besteuerungsregeln für diese Versicherungen veröffentlicht. Demnach bleibt es grundsätzlich bei der Differenzierung zwischen vor und ab 2005 abgeschlossenen Verträgen. Nachfolgend ein Kurzüberblick zu den Regeln ab 2009.

 

Vor 2005 abgeschlossene Policen

Kündigung oder Fälligkeit
Im Vergleich zu 2008 nahezu unveränderte Regeln:

  • Generelle Steuerfreiheit.
  • Bei schädlicher Verwendung Abgeltungsteuer auf die (außer-) rechnungsmäßigen Zinsen.

Verkauf mit Gewinn

  • Abgeltungsteuer beim Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Bemessungsgrundlage ist die positive Differenz zwischen Verkaufserlös und bis dahin eingezahlten Prämien.
  • Altverträge sind beim Verkauf ab 2009 weiterhin steuerfrei, wenn auch bei einer Kündigung zum gleichen Termin keine Abgeltungsteuer anfallen würde.

Verkauf mit Verlust

  • Der Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice gilt als negative Kapitaleinnahme und kann mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnet werden.
  • Der Verlust zählt allerdings nicht mindernd, wenn die Police z.B. bei einer Kündigung nach mehr als zwölf Jahren steuerfrei wäre.

Ab 2005 abgeschlossene Verträge

Kündigung oder Fälligkeit bei Laufzeit 12+ und Alter 60+

  • Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt mit 50 % dem individuellen Steuersatz. Insoweit bringt 2009 keine Veränderungen. Die Versicherung hält bei Auszahlung Abgeltungsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein. Die Korrektur erfolgt über die Veranlagung.
  • Sofern das Geschäft einen Verlust ergibt, lässt dieser sich mit anderen Einkunftsarten verrechnen und ein nicht ausgeschöpftes Minus über § 10d EStG ins Vorjahr zurück- oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen.

Kündigung oder Fälligkeit, Laufzeit 12+ oder Alter 60+ nicht eingehalten

  • Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien unterliegt dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 %, unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Hohe Auszahlungen auf einen Schlag führen nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen.
  • Negative Kapitaleinnahmen sind nur im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar, meist erst über das Finanzamt. Denn bei der Versicherung fallen in der Regel keine weiteren Einnahmen an.

Verkauf mit Gewinn

  • Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung wird über § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG erfasst. Das Versicherungsunternehmen hält keine Abgeltungsteuer ein, meldet den Vorgang aber ans Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers. Die hälftige Besteuerung ist selbst dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt.

Verkauf mit Verlust

  • Als negative Kapitaleinnahme im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar. Ein Verlust entsteht, wenn die bis dahin eingezahlten Beiträge höher als der Verkaufserlös sind.

Quelle: BMF - Schreiben vom 01.10.09