Steuerberatung -

Buchführungspflicht und Umsatzgrenze

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.

 

Da § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO weder auf § 1 Abs. 1 UStG verweist noch eine ausdrückliche Einschränkung auf steuerbare oder steuerpflichtige Umsätze enthält, lässt der Wortlaut dieser Vorschrift nach Meinung des Bundesfinanzhofs die Auslegung zu, dass auch nichtsteuerbare Auslandsumsätze (Umsätze mit einem Liefer- oder Leistungsort im Ausland) in die Berechnung der Umsatzgrenze einzubeziehen sind.

Hinweis: Die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wurde für Kalenderjahre, die nach dem 31.12. beginnen, auf 500.000 € erhöht.

Quelle: BFH - Urteil vom 07.10.09