Steuerberatung -

Buchwertabgang kann zu späterem Zeitpunkt nachgeholt werden!

Hinsichtlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Bilanzberichtigung ist die Differenzierung zwischen einem zu berücksichtigenden Bilanzierungsfehler und einem bloßen Gewinnermittlungsfehler zweifelhaft. Naheliegend ist es, die rechtliche Streitfrage nach einer differenzierenden Betrachtungsweise zu lösen. Danach ist der Buchwert gewinnneutral auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös nicht erfasst wurde, aber gewinnwirksam, wenn der Veräußerungserlös berücksichtigt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall veräußerte eine Bauträger-GmbH im Veranlagungszeitraum (VZ) 01 eine Wohnung zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden und einer Garage. Der Erlös von rund 225.000 € wurde im VZ 01 verbucht, der entsprechende Buchwertabgang erfolgswirksam erst in der Schlussbilanz des noch änderbaren VZ 03 als periodenfremde Aufwendungen mit rund 175.000 €.

Bilanzen müssen für Zwecke der Veranlagung und der Gewinnfeststellung grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren berichtigt werden. Nur wenn eine solche Berichtigung nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind oder keine Änderungsvorschrift eingreift, kommt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zum Tragen. Er ermöglicht dann die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Im Streitfall war im Fehlerjahr 01 und im Folgejahr keine Berichtigung mehr möglich.

Die Nichtausbuchung des Buchwertabgangs im Veräußerungsjahr ist jedoch ein Bilanzierungsfehler. Eine Berücksichtigung ist daher nicht ausgeschlossen. Die Differenzierung zwischen einem zu berücksichtigenden Bilanzierungsfehler und einem bloßen Gewinnermittlungsfehler hält das Finanzgericht in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH zur Problematik der Bilanzberichtigung für zweifelhaft. Naheliegend ist es, die rechtliche Streitfrage nach der differenzierenden Betrachtungsweise von Wied in Blümich, § 4 EStG Rdnr. 1005, zu lösen. Danach ist der Buchwert gewinnneutral auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös nicht erfasst wurde, aber gewinnwirksam, wenn der Veräußerungserlös berücksichtigt wurde. War die Veräußerung im VZ 01 des nichtausgebuchten Wirtschaftsguts gewinnwirksam, hatte dies Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern. Die Zulässigkeit einer gewinnwirksamen Bilanzberichtigung in 03 kann daher nicht zweifelsfrei verneint werden. Daher sind die Bescheide von der Vollziehung auszusetzen.

FG München, Beschl. v. 16.04.2009 - 6 V 3844/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 20.10.10