Steuerberatung -

Bürgerentlastungsgesetz ermöglicht volle Absetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) lassen sich ab 2010 sämtliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen: Dies gilt,sofern sieden Beiträgen einer gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung gleichstehen. Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt.

 

 

ImRegierungsentwurf vom 16.03.2009 (BT-Drs. 16/12254)war ursprünglich geplant gewesen, die sonstigen Beiträge etwa zu Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen generell nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen. Nur wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag aus 2009 von 1.500 €bzw. 2.400 € nicht überstiegen, sollte es über eine Günstigerregelung zumindest den Abzug aller sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz 2009 geben.

Aufgrund massiver Proteste wurde dieser drastische Einschnitt nun etwas abgemildert. Die Regierungskoalition hat sich über den Bundestags-Finanzausschuss auf einen Kompromiss geeinigt, der folgende Abweichungen ab 2010 vorsieht:

 

  • Die Günstigerprüfung mit dem Rechtsstand 2009 entfällt.
  • Das Abzugsvolumen für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen steigt um 400 € auf 1.900 € (z.B. für Arbeitnehmer) und 2.800 € (z.B. für Selbstständige). Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.
  • Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch die begünstigten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeabsicherung für den Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und privat versicherte Kinderim Sinneder § 32 EStG.
  • Hinzu kommen Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen (Abschluss vor 2005) sowie diejenigen Beitragsanteile zur Krankenkasse, die nicht als besonders begünstigt eingestuft werden (z.B. Prämienanteile für Mehrleistungen, Wahltarife oder Krankengeld).

Nunmehr kann es folgende beiden Konstellationen geben:

  1. Die zur Basisabsicherungan dieKranken- und Pflegekasse gezahlten Beiträge (private oder gesetzliche Versicherung sowie landwirtschaftliche Krankenkasse) bleiben im Jahr unter 1.900€bzw. 2.800 €: Dann lässt sich die Differenz bis zum jeweiligen Höchstbetrag zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Bei Ehegatten gelten die zweifachen Höchstsätze.
  2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für denSteuerpflichtigen und seine Familie übersteigen 1.900 €bzw. 2.800 €: Dann kannder ganzeBetrag ohne Höchstgrenze als Sonderausgaben abgesetzt werden und die anderen Versicherungsprämien wirken sich nicht mehr aus.

Weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig sind nach den bekannten Regeln die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung oder Rürup-Renten). Hier ergeben sich durch das Bürgerentlastungsgesetz keine Änderungen. Die Prämien lassen sich nach einem bis 2025 ansteigenden Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen, der in der Endstufe 20.000 € (bei Ehegatten 40.000 €) beträgt.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 16.06.09