Steuerberatung -

Darf ein Verspätungszuschlag mit zunehmendem Grad des Vergehens steigen?

Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Steuerschuldners sprechen, das Verschulden aber zu den Kriterien gehört, die vom Finanzamt bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sind, und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf, kann das Finanzamt diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % kann deshalb trotz nur kurzer Dauer der Fristüberschreitung angemessen sein, wenn frühere Verspätungszuschläge nicht die beabsichtigte Präventivwirkung hatten.

Mit dem Grad des Verschuldens darf auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen. Unter diesem Aspekt kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % trotz nur kurzer Dauer der Fristüberschreitung angemessen sein, wenn frühere Zuschläge nicht die beabsichtigte Präventivwirkung hatten. Bei der Bemessung des Zuschlags soll neben seinem Zweck zum Anhalten zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, der aus der verspäteten Abgabe gezogene Vorteil sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Diese Kriterien muss das Finanzamt nicht in jedem Fall in gleicher Weise gewichten. Daher kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben. Die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung bewirkten Zinsvorteil erheblich übersteigen. Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ergab im Urteilsfall eine Vorauszahlung von 1.651 € und das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 160 € fest. Dies hielt das FG für ermessensgerecht.

FG München, Urt. v. 21.05.2010 - 14 K 1392/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10