Steuerberatung -

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Halten nahe Angehörige bei Darlehensverträgen zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen. Die Gesamtwürdigung mehrerer Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das Finanzgericht (FG)aus einem Indiz, das es in seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.

 

Im zugrundeliegenden Fall errichtete die Klägerin drei Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung schloss sie mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern jeweils Darlehensverträge ab. Unterzeichnet wurden diese von den Vater als dem gesetzlichen Vertreter; ein Ergänzungspfleger wurde zunächst nicht eingeschaltet. Erst sieben Jahre später genehmigte der dann eingeschaltete Ergänzungspfleger die Darlehensverträge; danach wurden Grundschulden zur Sicherung der Darlehen bestellt. Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Darlehen und erhöhte für das Streitjahr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die gezahlten Darlehenszinsen.

Keine formwirksamen Darlehensverträge abgeschlossen

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG führte in seinem Urteil aus, die Darlehensverträge seien als Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht formwirksam abgeschlossen worden seien. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.02.2007 - IX R 45/06 sei es den Vertragsparteien anzulasten, die zivilrechtliche Form nicht beachtet zu haben. Dieses verstärkte Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen werde durch die Genehmigung nicht in Frage gestellt. Gegen die steuerliche Anerkennung spreche auch die fehlende Besicherung.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Bemerkenswert ist dabei die Begründung des BFH:

Drei Kreditinstitute bestätigen der Klägerin unbesicherte Darlehen

Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass die fehlende zivilrechtliche Wirksamkeit in den Streitjahren der steuerlichen Anerkennung der Verträge entgegensteht. Jedoch ergebe sich der Aufhebungsgrund aus dem zusätzlich in die Würdigung einbezogenen Indiz der fehlenden Sicherung der Darlehensverträge. Denn dieses Beweisanzeichen erlaube nicht den Schluss auf einen fehlenden Bindungswillen der Vertragsparteien. Zwar gehe die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen müsse ausreichend besichert sein. Jedoch werde dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete Erfordernis durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert. In diesem Zusammenhang hätte das FG nach der Aktenlage berücksichtigen müssen, dass drei verschiedene Kreditinstitute der Klägerin ungesicherte Darlehen bestätigt haben. Vor diesem konkreten Hintergrund verliere das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht und die fehlende Besicherung deute damit eben nicht ohne Weiteres auf eine steuerrechtlich unerhebliche Veranlassung des hingegebenen Geldes hin.

Hinweis:

Wegen der fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit wird das FG auch im zweiten Rechtszug für das Streitjahr die steuerliche Anerkennung wohl versagen müssen. Dazu stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung; die steuerrechtlichen Folgerungen sind erst ab dem Zeitpunkt zu ziehen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist.

Ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen jedoch von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und siezeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen. Ist den Vertragspartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, so bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen der Vertragspartner; das Vertragsverhältnis ist in diesem Fall steuerlich nicht anzuerkennen. Wird die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt, sind die Verträge ab diesem Zeitpunkt steuerlich anzuerkennen (vgl. BMF-Schreiben v. 02.04.2007 - IV B 2 - S 2144/0).

Quelle: BFH - Urteil vom 12.05.09