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Steuerberatung -

Das neue Jahr bringt ELENA mit

Seit 2010 müssen 3,2 Mio. Arbeitgeber in Deutschland die Entgeltdaten ihrer über 30 Mio. Mitarbeiter an eine zentrale Speicherstätte (ZSS) senden. Dazu wird die monatliche Meldung nach dem neuen Verfahren zum Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) in das bestehende maschinelle DEÜV-Meldeverfahren eingebunden. ELENA soll Anträge für Sozialleistungen einfacher machen und den bürokratischen Aufwand der Unternehmen verringern.Datenschützer befürchten allerdings den Missbrauch sensibler Daten.

Das Vorhaben

Das Projekt basiert auf dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), das am 28.03.2009 in Kraft getreten ist. Mit ELENA wird für den Abruf von Verdienstbescheinigungen durch Behörden nach Ermächtigung durch den Antragsteller eine Schlüsselkarte eingesetzt. Die bisherigen papiernen Bescheinigungen werden so ersetzt. Dies soll Arbeitgeber generell von Anfragen zu Einkommensbescheinigungen für Arbeitnehmer befreien und bewirken, dass Arbeitgeber keine Kenntnis mehr darüber erlangen, ob ein Arbeitnehmer einen Antrag auf eine Sozialleistung stellt.

Bisher mussten Arbeitnehmer bei Behörden Papierbescheinigungen des Arbeitgebers vorlegen, wenn sie Sozialleistungen beantragten. Hierzu stellten die rund drei Mio. Arbeitgeber jedes Jahr etwa 60 Mio. Entgeltbescheinigungen in Papierform aus. Dies entfällt ab 2012 durch das formalisierte elektronische Verfahren. Die Arbeitgeber melden künftig monatlich Einkommensdaten an eine zentrale Stelle, wo die Daten in verschlüsselter Form gespeichert werden. Aus diesem Pool rufen die Behörden bei Bedarf die Daten ab und berechnen auf ihrer Grundlage die Leistungen. Dies klappt aber nur, wenn der Bürger seine Daten zur Entschlüsselung freigibt.

Der Aufbau der Infrastruktur für das ELENA-Verfahren wurde 2009 abgeschlossen. In einem ersten Schritt müssen Arbeitgeber ab 01.01.2010 die Entgeltdaten für die Arbeitnehmer übermitteln. Ab 2012 wird das Verfahren dann ausgeweitet auf Bescheinigungen für Arbeitslosengeld (Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommen, Beschäftigung) sowie Wohn- und Elterngeld. Bis 2015 wird geprüft, ob alle Bescheinigungen des Sozialrechts in das Verfahren mit eingebunden werden können.

Die Daten

Alle Arbeitgeber werden verpflichtet, Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. ELENA ersetzt die Verpflichtung zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen durch die Pflicht zur monatlichen elektronischen Meldung an die ZSS. Aus dieser soll die Behörde bei Bedarf die notwendigen Daten abrufen, um die Leistung zu berechnen.

Als Schlüssel für die Daten dient eine Signatur, die etwa auf Bank- und Gesundheitskarte oder dem digitalen Personalausweis aufgebracht werden kann. Mit der Signaturkarte können sich Bürger künftig auch im Internet ausweisen und unterschreiben. Davon sollen Verbraucher und Dienstleistungswirtschaft gleichermaßen profitieren. Das amtliche Zertifikat für die Signatur soll etwa 10 € kosten und auf Antrag erstattet werden.

Dies setzt voraus, dass sich der Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer zum ELENA-Verfahren anmeldet. Nur nach Anmeldung und Einsatz der qualifizierten Signatur können die Behörden seine Daten abrufen. Nach Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit führt die Einführung des Verfahrens zu einer einmaligen Kostenbelastung in Höhe von rund 31 Mio. €. Von 2014 an sollen die Kosten für den Betrieb der zentralen Speicherstelle und der Registratur dann auf die abrufenden Behörden umgelegt werden. Dadurch sollen die Unternehmen um insgesamt 85,6 Mio. € entlastet werden.

Die Informationen der Arbeitgeber fließen nur in Richtung der Datenbank, während der Datenfluss aus der Datenbank lediglich in Richtung der abrufenden Behörde möglich ist. Die Daten werden verschlüsselt abgelegt, wobei Zuordnungs- und Speicherungskriterium die Nummer des qualifizierten Zertifikats des Beschäftigten ist, erweitert um die Nummer des Anbieters der Zertifizierungsdienstleistung. Demnach könne ein Hacker ohne die Zuordnung von Zertifikatsidentitätsnummer zur Person nichts mit den verschlüsselten Daten anfangen.

Bürger erhalten ein Auskunftsrecht über die Datenspeicherung. Die Daten werden zwingend gelöscht, sobald sie nicht mehr für das einzelne Verfahren verwendet werden können.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 05.01.2010

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.01.10