Steuerberatung -

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen

Mit der Gewährung von Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber vergangene und/oder künftige Betriebstreue honorieren. Dabei hat er jedoch vertragliche und kollektive Regelungen zu beachten. Fehlen solche Regelungen, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt.

 

Allerdings hat er den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Einzelnen Arbeitnehmern darf nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten werden. Erhält ein Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund keine Sonderzahlung, kann er verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

In dem vom BAG Anfang August 2009 entschiedenen Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Druckerei, der einen vom Arbeitgeber angebotenen Änderungsvertrag nicht unterzeichnet hat. Der Arbeitgeber erstellte ein Standortsicherungskonzept, das u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit, eine Erweiterung der Regelarbeitszeit auf Samstage, einen Verzicht auf eine Einkommenserhöhung sowie eine erfolgsabhängige Staffelung der jährlichen Einmalzahlung vorsah. Von 360 Mitarbeitern unterzeichneten sieben Arbeitnehmer diesen Vertrag nicht.

In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern mit, dass diejenigen Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befä nden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 € erhalten. Da der Kläger diese Sonderzahlung nicht erhielt, erhob er Klage vor dem ArbG.

Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage abgewiesen hatten, entschied das BAG am 05.08.2009, dass dem Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Sonderzahlung zusteht. Zwar durften bei der Entscheidung über die Sonderzahlung an sich unterschiedliche Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31.12.2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, ergibt sich, dass die Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.

Quelle: BAG - Urteil vom 05.08.09