Steuerberatung -

Die richtige Entfernung bei der Pendlerpauschale

Da die Strecke zur Arbeit jetzt wieder ab dem ersten Kilometer zählt, kommt der Bemessung der Entfernung eine entscheidende Bedeutung zu. Und da Finanzbeamte Angaben zunehmend mit Routenplanern überprüfen, gehören großzügig geschätzte Distanzen der Vergangenheit an.

 

Die zehn aus Sicht der Finanzverwaltung wichtigsten Regeln für die Entfernungsbestimmung (BMF-Schreiben v. 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002) finden Sie hier übersichtlich zusammengefasst:

  1. Straßenverbindung: Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung - abgerundet auf volle Kilometer - maßgebend. Die Straßenverbindung gilt unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel.
  2. Umweg: Bei Kfz-Nutzung kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Eine von der kürzesten Verbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn die Arbeitsstätte darüber in der Regel schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Diese Regel gilt auch bei einem Bus, dessen Linienführung der verkehrsgünstigeren Straßenverbindung entspricht.
  3. Sammelbeförderung: Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
  4. Fährverbindung: Sie kann mit in die Berechnung der Entfernung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass der ersparte Umweg sowie die Fahrtstrecke der Fähre selbst nicht zählen. Dafür können zusätzlich zur Pauschale die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.
  5. Fahrgemeinschaft: Jeder Teilnehmer setzt die Pauschale entsprechend der für ihn maßgeblichen Strecke an. Umwege zum Abholen von Mitfahrern sind nicht einzubeziehen.
  6. Park & Ride: In solchen Mischfällen gilt ebenfalls die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeit. Sowohl der Weg zum Bahnhof als auch die Zugstrecke sind unerheblich, obwohl die tatsächlich genutzt worden sind.
  7. Mehrfachpendeln 1: Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit auseinanderliegenden Arbeitsstätten zählt jeder Weg, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Dann kann jeweils die kürzeste Straßenverbindung zwischen Büro 1 und Wohnung sowie Büro 2 und Wohnung berücksichtigt werden.
  8. Mehrfachpendeln 2: Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne zwischengeschobene Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die der Entfernungspauschale zugrunde zu legende Distanz darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Fährt der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte A (30 km), nachmittags weiter zur Arbeitsstätte B (40 km) und abends zur Wohnung (50 km) zurück, beträgt die Gesamtentfernung (30 + 40 + 50 km =) 120 km. Die Distanz zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten ist (30 + 50 km =) 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung darstellt, sind (120 km / 2 =) 60 km anzusetzen.
  9. Keine Entfernung: Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Aufwendungen angeben, so dass die eigentliche Distanz zwischen Wohnung und Arbeit unerheblich ist.
  10. Flugzeug: Bei Flügen - entweder bei Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung oder bei Touren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - gilt die Entfernungspauschale nicht. Sie kann nur für die An- und Abfahrten zu und vom Flughafen angesetzt werden.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 03.11.09