Klaus Eppele © fotolia.de

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Steuerberatung -

Die steuerliche Behandlung betrieblicher Fuhrparks

Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter dürfen ihre Privatfahrten nur dann pauschal nach Listenpreis beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die lästige Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dafür können sie wieder durchgängig die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab dem ersten Kilometer absetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dies zum Anlass genommen, die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Fuhrparks in einem Schreiben zusammenzufassen.

Dabei berücksichtigt das BMF-Schreiben (v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004) die Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (v. 28.04.2006, BStBl I 2006, 353) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (v. 20.04.2009, BGBl I 2009, 774; BStBl I 2009, 536). Folgende Eckpunkte sollen das Schreiben umreißen:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören zur betrieblichen Nutzung. Das BMF weist darauf hin, dass für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs auch Mehrfachfahrten berücksichtigt werden.
  • Der betriebliche Nutzungsumfang darf durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate nachgewiesen werden und gilt dann auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Erst ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
  • Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen genutzt wird. Dies gilt nicht für Werkstatt- und Arbeitnehmern überlassene Wagen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten ist der Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu berücksichtigen.
  • Die bloße Behauptung fehlender Privatfahrten reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Hier gilt der gleiche Anscheinsbeweis wie beim geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer.
  • Der Listenpreis kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung auch dann bei einem Pkw angewendet werden, wenn dieser gemietet oder geleast ist.
  • Die Wahl zwischen Fahrtenbuch- und Listenpreismethode wird erst nach Ablauf des Jahres über die Steuererklärung vorgenommen. Sie kann noch bis zur Bestandskraft ausgeübt oder geändert, muss allerdings pro Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.
  • Für die Umsatzsteuer bleibt es bei den bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04).
  • Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung. Diese Regelung gilt sowohl für gebraucht erworbene als auch für reimportierte Fahrzeuge.
  • Übersteigen der pauschale private Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten die insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Pkw, gibt es eine Kostendeckelung auf diesen Höchstbetrag.
  • Wird ein Betriebsfahrzeug auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen nicht mit dem Listenpreis abgegolten. Sofern dieser Entnahmewert im Gegenzug bei der anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden könnte, wird auf den Ansatz einer Entnahme verzichtet.
  • Bei der Fahrtenbuchmethode gehört die Sonder-AfA nicht zu den Gesamtkosten. Außergewöhnliche Kosten sind vorab als Betriebsausgaben oder Entnahmen zu behandeln.
  • Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich aus ihm dieselben Erkenntnisse wie aus den manuellen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gewinnen lassen und nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert sind.

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 12.01.10