Steuerberatung -

Diskriminiert Steuerbefreiungsvorschrift Frauen?

Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht steuerfrei. Dies führt aber nicht mittelbar zur Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

 

Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 MuSchG Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unberührt.Sie machte geltend, trotz des Beschäftigungsverbots sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit

Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) ab. Nach § 3b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Es handelesich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden seien. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.

Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeit seien Frauen auch nicht mittelbar diskriminiert. Denn § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliege.

Quelle: BFH - Beschluss vom 27.05.09