Steuerberatung -

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

Nutzt ein lediger Arbeitnehmer auf der Basis einer Duldung zwei Zimmer im Haus seiner Eltern und darf er ansonsten Küche, Bad und die übrigen Räume lediglich mitbenutzen, unterhält er dort keinen eigenen Hausstand, wenn er sich im Übrigen finanziell nicht an den laufenden Haushaltskosten beteiligt. Dass er Herstellungs- und Investitionskosten für den Bau einer Sauna und eines Wintergartens getragen hat und für seine Wohnung am Tätigkeitsort Zweitwohnungsteuer entrichtet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Es ist schon fraglich, ob die räumlichen Wohnverhältnisse im elterlichen Haus den Schluss auf einen eigenen Hausstand zulassen. Tatsächlich hat der Kläger nur zwei Zimmer im Ober- bzw. Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern allein bewohnt. Bad, Küche, Wohnzimmer, die Kellerräume mit der Sauna oder auch der Wintergarten sind erkennbar dem Wohnbereich der Eltern des Klägers zuzuordnen, wenn sie auch von ihm erlaubterweise mitbenutzt worden sind.

Weitere Zweifel am Tatbestandsmerkmal eines eigenen Hausstands bestehen insoweit, als die vom Kläger benutzten Räume im elterlichen Haus weder in seinem Eigentum gestanden haben noch von ihm gemietet worden sind. Seine Nutzungsberechtigung hat ausschließlich auf einem mündlichen Leiheverhältnis oder gar nur auf der bloßen Duldung durch seine Eltern beruht. Ein eigener Hausstand des Klägers ist jedenfalls schon deshalb nicht anzunehmen, weil er sich nicht in der für eine gemeinsame Haushaltsführung typischen und erforderlichen Weise finanziell am Haushalt seiner Eltern beteiligt hat. Er hat sich unstreitig nicht an den laufenden Haushaltskosten wie etwa an den Unterhaltskosten des Hauses für Wasser, Energie, Heizung etc. oder auch den laufenden Lebenshaltungskosten für Lebensmittel u.Ä. finanziell beteiligt. Die laufenden Haushaltskosten haben vielmehr die Eltern des Klägers allein getragen.

Die alternative Übernahme anderer Aufwendungen wie etwa Herstellungs- oder Investitionskosten mag eine Form finanzieller Beteiligung darstellen, ist jedoch typischerweise nicht Ausdruck der Verantwortlichkeit für den Haushalt. Schließlich setzt auch das Innehaben einer Wohnung i.S.d. Melderechts keinen eigenen Hausstand voraus, so dass die Zahlung von Zweitwohnungsteuer ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt.

FG München, Urt. v. 24.09.2009 - 15 K 3320/06

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.05.10