Steuerberatung -

Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen anerkannt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) die doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen anerkannt. Die Verwaltung schließt sich dieser Rechtsprechung mit folgenden Anwendungshinweisen an.

Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dort einen Zweithaushalt begründet, um seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort ein Rückumzug von dort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Demzufolge liegt insbesondere in Fällen, in denen eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt z.B. in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise von einem der beruflich und/oder betrieblich tätigen Ehegatten genutzt wird, keine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vor. Der Zeitraum zwischen Hin- und Rückumzug ist hierbei unerheblich. In diesen Fällen kann für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - ausgehend von der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung - lediglich die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.


Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort

Bei der Frage, ob und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die Zweitwohnung entstanden sind, ist auch im Fall der Wegverlegung zu beachten, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, als sie die durchschnittliche Miete einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (vgl. H 9.11 [5 - 10][Angemessenheit der Unterkunftskosten] LStH 2009). Diese Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilbedürftig sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch büromäßig genutzt werde. Erfüllt das Zimmer die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und nach den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Regelungen abziehbar.


Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts

Umzugskosten, die infolge der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts entstehen, sind keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung und unterliegen demzufolge dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.


Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort

Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Beschäftigungsort entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. R 9.11 Abs. 9 LStR 2008 ist zu beachten.

Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, sind nur dann entsprechend R 9.11 Abs. 9 LStR 2008 als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist wie z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel. In allen anderen Fällen, wie z.B. Eintritt in den Ruhestand, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.


Verpflegungsmehraufwendungen

Verlegt der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung oder einer anderen Unterkunft am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können, sind neben den Fahrt- und Unterkunftskosten auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat. Die Dauer eines unmittelbar der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

BMF-Schreiben v. 10.12.2009 - IV C 5 - S 2352/0

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10