Steuerberatung -

Doppelte Haushaltsführung: Kann sie nach Jahren auswärtiger Berufstätigkeit vorliegen?

Bei einer alleinstehenden Ärztin, die ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie (Eltern, Geschwister) beschränkt, kann sich auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit der Lebensmittelpunkt nach wie vor am Wohnort der Familie befinden, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Eine doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung nutzen kann. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei nichtverheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wurde und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien hierfür können sein,

  • wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält,
  • wie beide Wohnungen ausgestattet sind,
  • die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort,
  • die Entfernung beider Wohnungen,
  • die Zahl der Heimfahrten sowie
  • der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH, Urt. v. 09.08.2007 - VI R 10/06).

Im Urteilsfall hatte die Ärztin ihren Lebensmittelpunkt an ihrem Heimatort und unterhielt dort einen eigenen Hausstand. Ihr stand im Einfamilienhaus ausreichend Wohnraum zur Verfügung und sie hatte die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt. Hierfür spricht, wenn sie außerhalb ihrer Familie nur sehr wenige weitere soziale Kontakte und insbesondere auch keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen gepflegt hat.

Hinweis: Ein eigener Hausstand setzt maßgeblich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, die er unter Umständen bewohnen kann, die seinen Lebensbedürfnissen entsprechen. Zieht ein Berufsfußballspieler mit gehobenem Einkommen, der bereits mit einer Lebensgefährtin gemeinsam einen eigenen Haushalt geführt hat, in die Wohnung der Eltern, um dort ein Zimmer mit 10,8 qm zu bewohnen, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der eigene Hausstand lediglich zur Erzielung von Steuervorteilen behauptet wird (FG Hessen, Urt. v. 24.06.2009 - 5 K 1919/07).

FG Saarland, Urt. v. 20.10.2009 - 2 K 1128/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.08.10