Steuerberatung -

Drei Motive zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

 

Im Zuge desJahressteuergesetzes 2009 erlaubt es die Abgabenordnung, die elektronische Buchführung in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zu verlagern. Widerruft das Finanzamt die Bewilligung dazu, droht die Verhängung eines Verzögerungsgeldes. Zu dessen Festsetzung zwischen 2.500 € und 250.000 € ist die Finanzbehörde berechtigt, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Und durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz bekommt das Verzögerungsgeld auch im Privatbereich eine neue Bedeutung.

 

Nachfolgend werden die drei Gründe dargestellt, die ein Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO rechtfertigen:

  1. Verlagerung über die Grenze: Die zuständige Finanzbehörde kann einem Steuerpflichtigen gemäß § 146 Abs. 2a AO erlauben, elektronische Bücher und sonstige elektronische Aufzeichnungen im EU-Ausland zu führen und aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls bei EWR-Ländern, sofern eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht. Voraussetzung für eine Verlagerung ist, dass der Betrieb seine Zustimmung zu einem Zugriff auf seine elektronischen Bücher im Ausland vorlegt und der inländischen Finanzbehörde deren Standort mitteilt. Andernfalls wird die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Bücher und Aufzeichnungen verlangt. Den Vollzug muss der Steuerpflichtige nachweisen. Erfüllt er seine Pflichten nicht, kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dies gilt sowohl bei Verlagerung in das als auch aus dem Ausland.
  2. Verletzung der Mitwirkungspflicht: Kommt ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO bei einer Außenprüfung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann ebenfalls ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unterlagen nach § 147 Abs. 6 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind (Einsicht, maschinelle Auswertung, maschinell verwertbare Datenübergabe).
  3. Keine Aufbewahrung bei Überschusseinkünften: Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I 2009, S. 2302) kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zu einer neuen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei Überschusseinkünften (§§ 19 bis 23 EStG), sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € im Jahr beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Im Fall einer Zusammenveranlagung ist für das Überschreiten der Schwelle die Summe der positiven Einkünfte jedes Ehegatten maßgebend. Die Regelung erfasst auch den Datenzugriff (§ 147 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 AO). Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ihm die Finanzbehörde die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen aufgeben. Die Verletzung der Aufbewahrungspflichten kann ein Verzögerungsgeld zur Folge haben. Insoweit wird nicht zwischen den Aufzeichnungspflichten für Gewinn- und Überschusseinkünfte unterschieden.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 20.10.09