Steuerberatung -

Ehegattenbeschäftigung: Alles nur Einzelfälle?

Im Fall einer Ehegattenbeschäftigung kam es durch das zuständigeSozialgericht in Koblenz (SG)einmal mehr zu einer Entscheidung, die eindeutig belegt, dass jeder Sachverhalt dem Grunde nach als Einzelfallentscheidung anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn es in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällenbereits Urteile gegeben hat.

 

Das SG lehnte die Klage eines Ehemanns ab, der für die Dauer seiner Beschäftigung bei seiner Frau die Feststellung begehrte, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

Zum Zeitpunkt der Gründung einer Einzelfirma durch seine Ehefrau stand der Mann noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb erfolgte die Unternehmensgründung auf den Namen der Frau. Die ausschließliche fachliche Kompetenz lag jedoch eindeutig bei ihm. Nach Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis wurde der Ehemanndurch den beratenden Steuerberater als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.Nach der Mandatsübertragung auf einen neuen Steuerberater wurde er darauf hingewiesen, dass sein Sozialversicherungsstatus nicht rechtsverbindlich geklärt wordenist und dies möglicherweise im Leistungsfall zu Problemen führen könnte.

Im Statusverfahren kam die Krankenkasse als Einzugsstelle, entgegen dem Antrag des Ehemannes, zur der Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis als versicherungspflichtig anzusehen ist, obwohl wesentliche Kriterien gegen diese Annahme sprachen. Immerhin verfügte die Ehefrau nicht über die Fachkenntnisse, die für die Unternehmensführung notwendig sind und der Kläger konnte seine Tätigkeit vollkommen frei bestimmen. Daneben existierte auch kein Arbeitsvertrag und derMann hatte dem Unternehmen Bürgschaften bzw. Sicherheiten von rund 265.000 € gewährt. Darüber hinaus hatte er private Einlagen geleistet, zum Ausgleich einer Steuernachzahlung seine private Lebensversicherung aufgelöst und den Rückkaufwert von 100.000 € in das Unternehmen eingebracht. Auch der Steuerberater bestätigte gegenüber dem Gericht eindeutig, dass er den Kläger als den Unternehmer sieht und dies der gelebten Praxis entspricht.

Das Gerichtsah die vorgebrachten Gründe zwar als ausreichend bewiesen an, lehnte die Klage aber dennoch ab. Als wesentlichen Grund nannten die Richter dabei die langjährige Durchführung als scheinbar abhängiges Beschäftigungsverhältnis und die Auszahlung eines annähernd leistungsgerechten Entgelts. http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=

Quelle: SG Koblenz - Urteil vom 17.06.09