Steuerberatung -

Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

Verzichtet ein Arzt gegen die Forderung von 20.000 € auf seine Bewerbung um einen Vertragsarztsitz und auf Widerspruch gegen den Besetzungsbeschluss des Zulassungsausschusses, ist der Betrag als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

 

Im Streitfall hatte der Kläger auf eine aussichtsreiche Bewerbung um einen Vertragsarztsitz verzichtet, weil die Kollegin, die ihren Vertragsarztsitz aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sich bereits mit einem jungen Kollegen handelseinig geworden war. Allerdings hätte der junge Kollege gegenüber der Bewerbung des Klägers aufgrund seiner beruflichen Eignung, seines Approbationsalters und der Dauer seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit keine Chance gehabt, vom Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung den Vertragsarztsitz zugesprochen zu bekommen.

Hinweis: Offensichtlich sind derartige "Forderungen" in der Praxis kein Einzelfall. Auch wenn solche Geschäfte - wie im Streitfall - bar abgewickelt werden, darf nicht darauf vertraut werden, dass das Finanzamt keine Kenntnis davon erhält. So ist im entschiedenen Streitfall die Zahlung aufgefallen, weil die Kollegin, die ihren Vertragsarztsitz aufgegeben hat, den Betrag als Betriebsausgabe erklärt hat und das Finanzamt eine Kontrollmitteilung für das Finanzamt des Zahlungsempfängers gefertigt hat.

Quelle: FG Köln - Urteil vom 16.12.04