Steuerberatung -

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Rechtsprechung hat sich fortentwickelt!

Werden die Rdnr. 16 ff. des BMF-Schreibens vom 08.10.2004 (BStBl I 2004, 933) zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen angewendet, gilt es zu beachten, dass sich die Rechtsprechung inzwischen fortentwickelt hat.

Daraus ergibt sich ggf. die Notwendigkeit einer besonderen Beweisvorsorge für den Vermieter, da die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise obliegt wie für die Voraussetzung der Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht.

Nach der früheren Auffassung war die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen zu unterstellen, die das ganze Jahr zur Vermietung bereitgehalten wurden (Rdnr. 16 des o.a. BMF-Schreibens). In seinem Urteil vom 26.10.2004 (BStBl II 2005, 388) sieht der BFH eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Überschussprognose jedoch als notwendig an, wenn die Ferienwohnung zu weniger als 75 % der am Ort üblichen Tage vermietet wird. Ist die Prognose negativ, sind die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in voller Höhe nicht zu berücksichtigen. Die Rdnr. 16 ist durch die Rechtsprechung insoweit überholt.

Unter Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 19.08.2008 (BStBl II 2009, 138) entschieden, dass eine Totalüberschussprognose auch durchzuführen ist, wenn eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet wird und ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können. Denn in diesen Fällen sei das Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar.

BFH, Urt. v. 19.08.2008 - IX R 39/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.08.10