Steuerberatung -

Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

 

§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) misst der Frage, ob das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts keine grundsätzliche Bedeutung bei. Dass noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, begründe nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Im Ergebnis erfolglos hatten die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründet, dass der Sockelbetrag des Elterngelds eine reine Sozialleistung darstelle und als solche von Verfassungs wegen nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe.

 

Diese Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich laut BFH weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen (BT-Drucks. 16/1889; BT-Drucks. 16/2454; BT-Drucks. 16/2785). Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spreche vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren.

 

Quelle: BFH - Beschluss vom 21.09.09