Steuerberatung -

Erfolgsneutrale Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze

 

Bei fortgeführten Fehlern aus einer Eröffnungsbilanz fehlt es in der Regelan der Zweischneidigkeit eines Bilanzansatzes und damit an der steuerlichen Auswirkung. Daher sind diese Fehler grundsätzlich gewinnneutral zu stornieren. Wurde eine unzulässige Rückstellung erfolgsneutral in die Anfangsbilanz eingestellt und hat sie sich auch in der Folgezeit nicht gewinnmindernd ausgewirkt, ist sie erfolgsneutral auszubuchen.

 

 

Ineinem Falldes Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern war streitig, ob in der Eröffnungsbilanz in unzutreffender Höhe ausgewiesene Bilanzansätze im Streitjahr erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu berichtigen sind. Es urteilte folgendermaßen:

Soweit der Kläger die unzulässige Rückstellung als Ausgleich für den in der Eröffnungsbilanz überhöhten Einlagewert des Anlagevermögens gebildet hatte, hat sich dies nur mittelbar durch die Inanspruchnahme zu hoher Abschreibungen auf den Gewinn ausgewirkt. Der Ansatz eines überhöhten Einlagewerts und die Bildung der Rückstellung in der Eröffnungsbilanz an sich erfolgten erfolgsneutral. Die mittelbare Gewinnauswirkung der Rückstellung durch die Inanspruchnahme überhöhter Abschreibungen reicht für eine erfolgswirksame Korrektur der fehlerhaften Bilanzansätze nicht aus. Andernfalls wäre bei isolierter Betrachtungsweise auch die Einbuchung überhöhter Einlagewerte des Anlagevermögens in einer Eröffnungsbilanz stets erfolgswirksam zu korrigieren, da dieser Fehler immer zur Inanspruchnahme überhöhter Abschreibungen führt. Selbst bei isolierter Betrachtungsweise reicht eine solche mittelbare Auswirkung nicht aus.

Hinweis: Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung müssen für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesondert geprüft werden. Eine Bilanzberichtigung für Zwecke der Gewerbesteuer hindert daher nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum.

Volltextabruf

 

Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.08.08