Steuerberatung -

Ermittlung des geldwerten Vorteils: Die tatsächliche Nutzung des Pkws zählt!

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils einer unentgeltlichen Pkw-Nutzung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist - wie für den Werbungskostenabzug - dann auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen, wenn diese von der pauschal zugrunde gelegten Nutzung an 15 Tagen im Monat erheblich abweicht und damit zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

Nutzt ein Arbeitnehmer den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen aufgrund häufiger Dienstreisen nur wenige Tage im Monat für die Fahrt zur Arbeitsstätte, muss für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkw herangezogen werden. Im entschiedenen Urteilsfall fuhr der Angestellte an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, pro Monat also durchschnittlich nur an 8,3 Tagen. Hier ist es nicht gerechtfertigt, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen, selbst wenn der Arbeitnehmer keinen Einzelnachweis über ein Fahrtenbuch geführt hat.

Anders als bei der Bemessung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens ist beim Zuschlag für die Strecke Wohnung/Arbeitsstätte zu beachten, dass diese Hinzurechnung lediglich einen Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug darstellt, der bei unentgeltlicher Überlassung des Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung ist daher wie bei den Werbungskosten auf die tatsächliche Nutzung abzustellen, wenn diese zu Lasten des Arbeitnehmers von der zugrundeliegenden typisierenden Annahme erheblich nach unten abweicht. Hiernach wird ein Firmenwagen vom Arbeitnehmer monatlich an 15 Tagen für die Strecke Wohnung/Arbeitsstätte genutzt. Eine geringere Nutzung rechtfertigt es, eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen. Damit ist der Zuschlag über die pauschale 0,03-%-Regelung nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsauffassung des FG, die auch vom BFH vertreten wird, bisher nicht an (vgl. BMF-Schreiben v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I, 961 und v. 12.03.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I, 500).

FG Köln, Gerichtsbescheid v. 22.10.2009 - 10 K 1476/09, Rev. (BFH: VI R 57/09)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 21.07.10