Steuerberatung -

Erste BFH-Entscheidung zum anschaffungsnahen Aufwand

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.Dies giltunabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG beruhen - sodie erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)zur gesetzlichen Regelung des anschaffungsnahen Aufwands.

 

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehören unter anderem die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Die Entscheidung des BFH befasst sich vornehmlich mit der steuerrechtlichen Würdigung von Erhaltungsarbeiten. Der BFH geht davon aus, dass zu den Erhaltungsarbeiten insbesondere Schönheitsreparaturen gehören können. Obwohl Schönheitsreparaturen nicht zum anschaffungsnahen Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zählen, werden sie dennoch bei einer baulichen Gesamtmaßnahme nicht isoliert beurteilt. Fallen nämlich - wie im Streitfall - alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln.

Hinweis: Von praktischer Bedeutung ist - außerhalb der vorliegenden Entscheidung - die Definition des BFH zum Begriff der Schönheitsreparaturen, die - alleine durchgeführt - nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen, beseitigen Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (so § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BVO).

Quelle: BFH - Urteil vom 25.08.09