Steuerberatung -

Erwerbsminderungsrente ist der Altersrente gleichgestellt

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung. Das gilt auch in Bezug auf die neugeregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.

Im zugrundeliegenden Streitfall bezog eine Frau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 4 % besteuert wurde. Infolge der Neuregelung durch das AltEinkG wurde 2005 ein Anteil von 50 % als Einnahmen nach § 22 EStG erfasst. Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5fache gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, da die Erwerbsminderungsrente, die lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt werde, nicht mit einer normalen Altersrente vergleichbar sei.

Das Finanzgericht Münster (FG) folgte dem nicht. Der ab 2005 geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nach der Gesetzesbegründung alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Dies beinhaltet auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehlt die gesetzliche Grundlage. Das FG sieht weder verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten noch erkennt es in der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten einen Grundrechtsverstoß. Die erhebliche steuerliche Mehrbelastung stelle keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, vielmehr sei die vom AltEinkG vorgesehene Gleichbehandlung von regulären Alterseinkünften und Erwerbsminderungsrenten sogar folgerichtig und geboten.

Hinweis: Das FG schloss sich hierzu der Auffassung des Bundesfinanzhofs an, wonach der Gesetzgeber mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat (BFH, Urt. v. 26.11.2008 - X R 15/07, BStBl II 2009, 710). Das Bundesverfassungsgericht hatte die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 09.07.2009 - 2 BvR 201/09 nicht zur Entscheidung angenommen. Wegen weiterer anhängiger Revisionen gegen die Rentenbesteuerung ergehen Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG vorläufig (BMF-Schreiben v. 23.11.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 vgl. STX 2009, 796).

FG Münster, Urt. v. 29.10.2009 - 8 K 1745/07 E

Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.01.10