Steuerberatung -

Fahrtenbuch ist trotz geringfügiger Abweichung ordnungsgemäß

Kleinere Differenzen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerständen sowie Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % führen nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1-%-Regelung.

 

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die BFH-Rechtsprechung sind die Voraussetzungen jedoch im Wesentlichen geklärt (Urt. v. 09.11.2005 - VI R 27/05; v. 16.11.2005 - VI R 64/04; v. 16.03.2006 - VI R 87/04). Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen.

Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 38/06, NV). Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung möglich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass kleine Differenzen zwischen eingetragenen und tatsächlich gefahrenen km als Rechenfehler jedermann unterlaufen können. Dass bei mehreren Stichproben die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichen, ist ebenfalls unerheblich.

Volltextabruf

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.08