Steuerberatung -

Firmensitz gehört zu den Rechnungsangaben

Für den Vorsteuerabzug muss die Anschrift bzw. der Firmensitz zu der verantwortlichen Person führen und bei Rechnungserstellung bestanden haben. Das heißt aber nicht, dass an der Adresse zwingend eine büromäßige Einrichtung vorgehalten werden muss, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder im Hinblick auf die Art des Unternehmens nicht erforderlich ist.

 

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug zwingend die Mindestangaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG und damit auch die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Dies setzt voraus, dass der angegebene Sitz einer GmbH tatsächlich bestanden hat. Der Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird. Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung bestanden hat. Insoweit besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u.Ä.) zu vergewissern (BFH, Urt. v. 06.12.2007 - V R 61/05, BStBl II 2008, 695). Anhaltspunkte für einen Briefkastensitz können sich etwa dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfinden (BFH, Beschl. v. 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622) und der Leistungsempfänger auch keinerlei geschäftlichen Kontakt mit dem Leistenden über den in der Rechnung angegebenen Firmensitz und die dortigen Bankverbindungen ausübt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bislang offengelassen, ob ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers in Betracht kommen kann. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (v. 28.06.2007 - Rs. C-73/06, UR 2007, 654) ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohmannfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne derMehrwertsteuer-Richtlinie anzusehen.
Dem Vorsteuerabzug steht dagegen nicht entgegen, dass sich der leistende Unternehmer nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kontrollanforderungen an die Rechnungsangaben können nicht auf den Fall übertragen werden, dass nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung der Leistende seinen Sitz verlegt oder in sonstiger Weise untertaucht, um sich seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen. Solche Umstände betreffen allein das Steuerschuldverhältnis des Leistenden zur Finanzbehörde. Sie führen nicht zum Wegfall des entstandenen Vorsteuerabzugsanspruchs.

Für den umsatzsteuerlichen Sitzbegriff im Rahmen des § 14 UStG muss der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserstellung seinen tatsächlichen Sitz an der auf der Rechnung ausgewiesenen Adresse gehabt haben. Dabei ist der umsatzsteuerliche Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe einer zutreffenden Anschrift maßgeblich zu berücksichtigen, nämlich die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Person des Leistenden durch die Finanzverwaltung. Diese Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die in den Rechnungen angegebene Anschrift im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und der Rechnungserstellung zutreffend war, da unter dieser Adresse eine jederzeitige Erreichbarkeit hinreichend zuverlässig gewährleistet war. Also ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - Urteil vom 22.10.08