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Steuerberatung -

Förderung für selbst verbrauchten Solarstrom

Das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (BGBl I 2010 S. 1170) sieht eine Absenkung der Vergütung für Solarstrom in zwei Stufen vor, für die Inbetriebnahme ab dem 01.07.2010 und ab dem 01.10.2010. Im Gegenzug wird aber der Anreiz für den Direktverbrauch von Strom aus solaren Anlagen wird verbessert, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb gehen.

Hinweis: Die vorgenannten Vergütungssätze sind gemäß § 18Abs. 3 EEG Nettopreise, so dass die Umsatzsteuer noch obendrauf kommt.

Neben dem Verbrauch „Vor-Ort“ können Anlagenbetreiber ihrenSolarstrom auch an Dritte in räumlicher Nähe weitergeben, So kann z.B. inMehrfamilienhäusern eine vom Vermieter betriebene Photovoltaikanlage zur(anteiligen) Versorgung der Mieter genutzt werden. Mit der Nutzung derDirektverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt auch nach derInbetriebnahme der Anlage begonnen werden. Da die Höhe der Vergütung für beideVergütungssätze (Einspeisung und Direktverbrauch) mit dem Datum derInbetriebnahme festgelegt wird, entsteht bei einer späteren Umstellung auf denDirektverbrauch kein wirtschaftlicher Nachteil.

Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiberaus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreibergeliefert. Dies gilt unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlichverbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach §33 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG richtet. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb derPhotovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStGunternehmerisch tätig: Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme derVergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegtumsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 11.10.10