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Formvorschriften bei der Kündigung durch eine GbR

Seit fast einem Jahrzehnt müssen Kündigungen gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen und nach § 126 BGB vom Aussteller, also vom Arbeitgeber, eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Deshalb ist eine Kündigung per Telefax oder E-Mail nicht zulässig.

Aus dem Kündigungsschreiben muss sich zweifelsfrei ergeben, ob der Arbeitgeber selbst oder ob ein Vertreter im Namen des Arbeitgebers die Kündigung unterzeichnet hat. Nach §§ 164 ff. BGB kann ein Vertreter dann im Namen des Arbeitgebers eine Kündigung unterzeichnen, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter eine diesbezügliche Vollmacht erteilt hat und deutlich wird, dass der Vertreter für den Arbeitgeber gehandelt hat.

Insbesondere bei GbRs kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Unterzeichnet nämlich nur einer der Gesellschafter, kann es zweifelhaft sein, ob er die Kündigung überhaupt unterzeichnen durfte oder ob das Vertretungsverhältnis für den Arbeitnehmer zu erkennen war. Hier kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich wegen fehlender Vollmacht zurückweisen.

Das LAG Hannover hat nun in einem Urteil Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft einen "Leitfaden" an die Hand gegeben, wie Kündigungen rechtssicher im Hinblick auf die Unterzeichnung durch den Arbeitgeber zu gestalten sind.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Arzthelferin, die von einer Gemeinschaftspraxis angestellt war. Die Klägerin bekam ein Kündigungsschreiben, das die Namen der beiden beklagten Ärzte, deren Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie das Datum enthält. Im Kündigungsschreiben findet sich der Satz: "Zu unserem Bedauern sehen wir uns gezwungen, das bestehende ... Arbeitsverhältnis ... zu beenden und deshalb zum 31.12.2008 zu kündigen." Unter der Zeile "Mit freundlichen Grüßen" befindet sich die Unterschrift eines Arztes. Sie nimmt etwa die Hälfte der Breite des Papiers ein.

Das LAG Hannover führt aus, dass es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, dass alle Erklärenden unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen.

Unterschreibt für eine BGB-Gesellschaft nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch im Namen der nicht unterzeichnenden Gesellschafter erfolgt. Für diese Frage kommt es auf den objektiven Erklärungswert an. Nach § 157 BGB sind hierbei außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Wille des die Kündigung unterzeichnenden Arztes, zugleich als Vertreter des anderen Arztes die Kündigung auszusprechen, in der Kündigung selbst keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Damit ist die Kündigung formnichtig.

Der Kündigung ist nicht zu entnehmen, dass der unterzeichnende Gesellschafter die BGB-Gesellschaft mit seiner Unterschrift allein vertreten wollte. Das Kündigungsschreiben enthält keine Unterschriftszeile und die Unterschrift keinen Vertretungszusatz. Die Unterschrift erstreckt sich auch nicht etwa über die gesamte Breite des Blattes, sondern nur über etwa die Hälfte. Sie ließ somit für eine nebenstehende Unterschrift des anderen Gesellschafters hinreichenden Raum. Da sich auch unterhalb der Unterschrift noch Platz für eine weitere Unterschrift befindet, schließt die Formatierung und der Inhalt der Urkunde damit nicht für die Klägerin erkennbar aus, dass die Unterzeichnung durch beide Gesellschafter erfolgen sollte.

Auch die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Lebensverhältnisse und die weiteren zu berücksichtigenden Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine generelle Verkehrssitte, dass in GbRs im Allgemeinen oder in ärztlichen Gemeinschaftspraxen im Besonderen stets ein Gesellschafter allein ohne Hinweis auf ein Handeln in Vollmacht Willenserklärungen abgibt, besteht nicht. Vorliegend hatte die Klägerin sogar einen Arbeitsvertrag, der die Unterschrift beider Ärzte trug.

Die Revision wurde vom LAG Hannover nicht zugelassen.

LAG Hannover, Urt. v. 11.12.2009 - 10 Sa 594/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.03.10