Steuerberatung -

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge: Keine rückwirkende Änderung der Beitragshöhe möglich!

Auf Antrag des Versicherten kann er die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen an den Rentenversicherungsträger stellen, z.B. den Regelbeitrag, eine einkommensgerechte Beitragszahlung. Im Streitverfahren hatte ein selbständiger Gewerbetreibender gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf rückwirkende Änderung der Beitragserhebung auf Basis einer einkommensgerechten Beitragseinstufung gestellt. Dadurch hätte er einen geringeren Beitrag entrichten müssen. Das wurde jedoch vom Rentenversicherungsträger abgelehnt.

Mit Urteil vom 20.07.2010 kam das SG Kassel zu der Überzeugung, dass eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nicht möglich ist. Dies stehe auch mit der Sozialklausel in Einklang, da sich im Nachhinein sowohl Abweichungen zugunsten als auch zu Lasten der Beteiligten ergeben können und es in keinem der Fälle zu einer Korrektur komme.

SG Kassel, Urt. v. 20.07.2010 - S 6 R 297/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10