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Steuerberatung -

Geänderte Verwaltungsauffassung zu den Kapitalerträgen

Seit Neujahr 2009 gilt die Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Satz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (5,5 % und ggf. 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das BMF beantwortet nun auf 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur Anwendung. Der Erlass beinhaltet - abweichend von der bisherigen Sichtweise - Ausführungen zu einigen Punkten, die Kreditinstitute beim Kapitalertragsteuerabzug erst im Jahr 2010 berücksichtigen müssen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass betroffene Anleger diese Kapitaleinnahmen in der Einkommensteuererklärung gem. § 32d Abs. 3 EStG verpflichtend angeben müssen.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende zehn Sachverhalte:

  1. Einstufung von Genussscheinen als Finanzinnovation, so dass der Bestandsschutz entfällt. Zuvor waren Anleger und Banken davon ausgegangen, dass die an Silvester 2008 im Depot gehaltenen Genüsse Bestandsschutz genießen, so dass der anschließend realisierte Gewinn nicht der Pauschalabgabe unterliegt und höchstens im Rahmen des § 23 EStG steuerpflichtig ist. Positiver Effekt: Da viele Genussscheine aufgrund ihrer nachrangigen Schuldentilgung durch die Finanzkrise im Kurs gefallen sind, lässt sich der Verlust aus dem Depotbestand Ende 2008 jetzt besser nutzen, indem er Zinsen, Dividenden, Kursgewinne mit anderen Titeln sowie Erträge aus Kapitallebensversicherungen mindert.
  2. Besteuerung von Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold oder andere Rohstoffe verbriefen. Zuvor waren die Emittenten davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein sonstiges Wirtschaftsgut handelt, das den Regeln für Spekulationsgeschäfte unterliegt. Damit wäre der realisierte Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Die geänderte steuerliche Einstufung hat aber zumindest den Vorteil, dass sich Verluste mit Zinsen oder Dividenden verrechnen lassen, was bei einem Spekulationsminus ausgeschlossen ist.
  3. Erhalten Anleger von einem Kreditinstitut eine Rückvergütung für Verluste oder entgangene Gewinne, die aufgrund von Beratungsfehlern bei der Wertpapieranlage eingetreten bzw. entgangen sind, unterliegt die Abfindung der Abgeltungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entschädigung auf freiwilliger Basis oder aufgrund eines Gerichtsurteils geleistet wird.
  4. Erstatten Banken ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung ebenfalls eine steuerpflichtige Kapitaleinnahme dar. Der Fiskus betrachtet dies wirtschaftlich als Rückfluss früherer Aufwendungen, die sich mindernd auf die ehemals steuerpflichtigen Erträge ausgewirkt hatten.
  5. Geänderte steuerliche Einordnung von Gewinnen bzw. Verlusten aus dem Verkauf von American Depositary Receipts. Verluste mit nach 2008 erworbenen ADRs lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnen, nicht hingegen mit Zinsen und Dividenden. Aufgrund der geänderten Regelung durften die Banken für 2009 noch eine Verrechnung mit den übrigen Kapitaleinnahmen vornehmen.
  6. Steuerliche Behandlung der Andienung von Wertpapieren bei Vollrisikozertifikaten (§ 20 Abs. 4a EStG). Erhält der Anleger bei Fälligkeit die unter den Schwellenwert gefallenen Aktien anstelle des Nennwerts in sein Depot gebucht, kann er dieses Minus steuerlich nicht mehr mit Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechnen. Der ehemalige Kaufpreis für das Zertifikat wird lediglich als Anschaffungskosten für die Aktien umgebucht, die damit einen viel zu hohen Preis aufweisen. Der Umtauschverlust zählt erst dann, wenn der Sparer anschließend die Aktien verkauft.
  7. Nach Vorgabe des BMF gehören beim Verkauf von Anleihen die erhaltenen Stückzinsen selbst dann mit in die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer, wenn die Rententitel vor 2009 geordert wurden und somit dem Bestandsschutz unterliegen.
  8. Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei Ehegatten wird als unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG eingestuft.
  9. Erleichterungen bei der Behandlung von Leerverkäufen gibt es, wenn das Eindeckungsgeschäft nicht am selben Tag erfolgt.
  10. Die Verwaltung geht davon aus, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009 von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Damit führen Verluste nicht mehr zur Liebhaberei.

BMF-Schreiben v. 22.12.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 30.03.10