Steuerberatung -

Gefahr für Einkünfteerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes

Zeigt sich aufgrund vergeblicher Bemühungen, dass eine Immobilie, so wie sie baulich gestaltet ist, nicht zu vermieten ist, so muss derVermieter - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen vorherigen vergeblichen Bemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

 

Bei dieser Entscheidung ging der Bundesfinanzhof (BFH)von den Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus, dass für die Räumlichkeiten - so wie sie waren - kein Markt bestand und sie ohne weitere bauliche Maßnahmen (z.B. Einbau eines Aufzugs) nicht vermietbar waren. Weil es die Klägerin unterließ, hierauf etwa durch bauliches Umgestalten zu reagieren, und sie einen Leerstand der Räume weiterhin jahrelang hinnahm, konnte daraus der Schluss gezogen werden, sie habe einen (vorhandenen) Vermietungsentschluss wieder aufgegeben. Die weiteren, mit den leerstehenden Räumen zusammenhängenden Aufwendungen sind dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

Hinweis: Der BFH musste nicht entscheiden, ob - und gegebenenfalls wie lange - die Vermietungsabsicht auch dann fortbestehen kann, wenn das zu vermietende Objekt aufgrund eines strukturellen Überangebots von Immobilienobjekten wegen ungünstiger örtlicher Entwicklungen nicht (mehr) vermietbar ist.

Quelle: BFH - Urteil vom 25.06.09