Steuerberatung -

Gegenstand muss in der Rechnung korrekt bezeichnet werden

Weisen Rechnungen Schreib- und Kuvertierarbeiten aus, wenn tatsächlich im Wesentlichen andere Leistungen wie beispielsweise Vermittlungs- oder Beratungsleistungen erbracht wurden, genügen sie nicht den Anforderungen für den Vorsteuerabzug.

 

Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dies ist möglich, wenn die Rechnungen die zutreffende Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistungen enthalten. Insbesondere genügen diesen Anforderungen nur Bezeichnungen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist.

Quelle: FG München - Urteil vom 23.10.08