Klaus Eppele © fotolia.de

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Steuerberatung -

Gehaltsverzicht für Firmenwagen bringt Steuervorteile - aber keine Werbungskosten!

Wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, ist nur der tatsächlich ausgezahlte Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils, der für die Überlassung eines Firmenwagens entsteht, dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. So lautet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) (Beschluss v. 20.08.1997 - VI B 83/97, BStBl II, 667). Das kann vorteilhaft sein, wenn die nach der Listenpreis-Regelung berechnete Lohnsteuer geringer ausfällt, als die zuvor auf das Gehalt entfallende Steuer.

Die Oberfinanzdirektion Münster weist in ihrer aktualisierten Kurzinfo ESt 39/2003 vom 24.08.2010 auf Berichte mehrerer Finanzämter hin, wonach Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Barlohnminderung zugunsten der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke vereinbart haben, im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung (ESt) einen Werbungskostenabzug in Höhe des Gehaltsverzichts bei den Einkünften aus § 19 EStG beantragen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Entsprechend der Dienstwagenregelung beteiligen sich die Mitarbeiter an den Kosten der Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs durch ein jährliches Gehaltsäquivalent.
  • Der Arbeitgeber mindert den variablen Teil (Bonus/Tantieme) der Jahresbezüge der Arbeitnehmer in Höhe des Gehaltsäquivalents, das für den privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs aus der Jahresleasingrate und eines sogenannten Mitarbeiteranteils ermittelt wird.
  • Entsprechend den Ausführungen im vorgenannten BFH-Urteil wird bei den betreffenden Personen, der gekürzte Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Überlassung des jeweiligen Fahrzeugs versteuert.

Soweit die Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen der ESt-Veranlagung beantragen, einen Werbungskostenabzug in Höhe des Gehaltsverzichts bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzulassen, kann den Anträgen nicht entsprochen werden.

  • Einerseits liegt in vorliegendem Fall im Ergebnis keine Minderung des Arbeitslohnes vor, da der entfallende Barlohn durch eine Sachzuwendung in Form der Pkw-Gestellung ersetzt wurde. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung in der Regel höher ist als der aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften für steuerliche Zwecke festzusetzende Sachbezugswert.
  • Andererseits ist in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG geregelt, dass als Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anzuerkennen und bei der Einkunftsart zu berücksichtigen sind, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BFH verwiesen (Urteil v. 21.10.1980 - VIII R 190/78, BStBl 1981 II, 160).

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 26.10.10