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Steuerberatung -

Gesetzliche Anpassung an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 wurde am 14.04.2010 im BGBl I, 386 veröffentlicht. Es sieht insbesondere Anpassungen an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung sowie die Mehrwertsteuer-Richtlinie vor. Für Steuerzahler ergeben sich tendenziell positive Konsequenzen; im Bereich der Umsatzsteuer wartet das Gesetz aber mit neuen Formalien auf. Es tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft, die wesentlichen Änderungen im UStG gelten jedoch erst ab dem 01.07.2010 und die Ausweitung bei Spenden und der degressiven AfA gilt in allen offenen Fällen.

Nachfolgend die für die Beraterpraxis wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG von 360 € wird ab dem 02.04.2009 auch auf eine Entgeltsumwandlung ausgeweitet. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Förderung allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
  • Die Zulageberechtigung für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung wird ab 2010 an die Bedingung gekoppelt, dass eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Für diese gibt es jedoch nach § 52 Abs. 24c Satz 2 EStG einen Bestandsschutz (BMF-Schreiben v. 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041).
  • Verzicht auf die Rückforderung der steuerlichen Riester-Förderung, wenn der Zulageberechtigte ins EU- oder EWR-Ausland verzieht. Beim Umzug in ein Drittland gibt es eine verzinsliche Stundungsregel.
  • Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann auch für die Anschaffung einer im EU- oder EWR-Ausland gelegenen selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, sofern es sich nicht um eine Ferien- oder Wochenendwohnung handelt.
  • Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland.
  • Abziehbarkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind (BMF-Schreiben v. 06.04.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0005).
  • Umstellung der Rentenbesteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf die nachgelagerte Besteuerung.
  • Zusammenfassende Meldungen (ZM) sollen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 01.07.2010 grundsätzlich monatlich statt – wie bisher – quartalsweise abgegeben werden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
  • Weitere formale Anpassungen im UStG an die ab 2010 geltende Mehrwertsteuer-Richtline zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.
  • Bei Dauerleistungen erfolgt ab 2010 zumindest eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
  • Umsatzsteuerbefreiung ab dem 01.07.2010 lediglich für Post-Universaldienstleistungen, die eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
  • Ab 2010 müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat die Steuer schulden, in dem sie ansässig sind.
  • Rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 wird auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen der Finanzdienstleistungsunternehmen verzichtet.
  • Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Umsätze aus dem CO2-Emissionshandel.
  • Die Regelungen zu Funktionsverlagerungen für eine Bestimmung der Verrechnungspreise sind weiter gelockert worden.

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 27.04.10