Steuerberatung -

Gewerbesteueranrechnung: Wie ermittelt sich der Höchstbetrag?

Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG auf den Betrag der Einkommensteuer begrenzt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Höchstbetrag für die Ermäßigung der Einkommensteuer berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte.

 

Die positiven Einkünfte sind nach Verwaltungsansicht (vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2009 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440) quellenbezogen zu ermitteln. Eine Saldierung der positiven mit den negativen Einkunftsquellen innerhalb der gleichen Einkunftsarten und zwischen verschiedenen Einkunftsarten erfolgt nicht. Die Einkünfte aus § 20 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen als aus einer Quelle bezogen.

Entgegen der bisherigen Rechtslage sind nach der Verwaltungsauffassung ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 Gewerbesteuermessbeträge und die zu zahlende Gewerbesteuer für die Berechnung des Anrechnungsvolumens nur noch insoweit zu berücksichtigen, wie sie aus Einkunftsquellen stammen, deren Einkünfte null oder positiv sind. Bei negativen gewerblichen Einkünften sind der zugehörige Gewerbesteuermessbetrag (z.B. wenn er aufgrund von Hinzurechnungen entstanden ist) und die zu zahlende Gewerbesteuer danach nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Gewerbebetrieb 1
Gewinn- 1 €
GewSt-Messbetrag
(wg. Hinzurechnungen) 5.000 €
zu zahlende GewSt20.000 €

Gewerbebetrieb 2
Gewinn 100.000 €
GewSt-Messbetrag
(wg. Verlustvortrag)0 €
zu zahlende GewSt 0 €

Der Gewerbesteuermessbetrag bzw. die zu zahlende Gewerbesteuer aus dem Gewerbebetrieb 1 führen zu keinerlei Steuerermäßigung.

Das nichtgenutzte Anrechnungspotential kann nicht auf vorherige und nachfolgende VZ übertragen werden (BFH, Urt. v. 23.04.2008 - X R 32/06, BStBl II 2009, 7).

Es ist fraglich, ob diese Verwaltungsauffassung letztlich Bestand haben wird, da die vom Gesetz bezweckte Vermeidung der Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer nicht erreicht wird. Gegebenenfalls sollten deshalb die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfsverfahrens abgewogen werden.

Quelle: BMF - Schreiben vom 24.02.09