Steuerberatung -

Häusliches Arbeitszimmer ist bei Vortrags- und Lehrtätigkeit kein Mittelpunkt

 

Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer kann man geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Bei der Ausübung einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeitistdas Büro aber kein qualitativer Tätigkeitsmittelpunkt.Jener liegt vielmehr dort, wo die jeweiligen Veranstaltungen tatsächlich abgehalten werden.

 

Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist. Den außerhäuslichen darf im Verhältnis zu denim Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen;Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie ihn prägen. Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten imBüro zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit vor- oder nachbereitend erforderlich sind, genügt nicht.

Die im Arbeitszimmer verrichtete schriftstellerische und beratende Betätigung sowie die Vorbereitung von Vortrags- bzw. Lehrveranstaltungen bildeten im Streitfall keinen qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit und waren fürsie nicht prägend. Denn die Gesamttätigkeit zeichnete sich auch dadurch aus, dass Veranstaltungen, aus denen der Großteil der Gesamteinnahmen entstammte, in erheblichem Umfang außerhalb des Büros wahrgenommen wurden.

Wesentlich und prägend für die Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit sei die persönliche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung durch den Dozenten vor Ort sowie die hierdurch ermöglichte Art und Weise einer konkreten und intensiven Wissensvermittlung.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; Betroffene können ihre Fälle also offenhalten. Bislang hat der Bundesfinanzhof aber stets im Tenor des Finanzgerichts Köln entschieden. Die Verwaltung setzt zwar Bescheide in Bezug auf das Arbeitszimmer nur noch vorläufig fest. Diesberührt aber nicht die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Der Vorläufigkeitsvermerk behandelt vielmehr die Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007.

Volltextabruf

 

Quelle: FG Köln - Urteil vom 10.12.08