Steuerberatung -

Haftung des Rechtsanwalts bei der Steuergestaltung

 

Der um Rat ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er verstößt nicht gegen diese Pflicht, wenn alternative Gestaltungen der Gefahr einer Missbilligung durch die Finanzverwaltung ausgesetzt oder mit anderen erheblichen steuerlichen Unwägbarkeiten belastet sind.

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH)hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die W-KG brachte im Jahr 1997 als Alleingesellschafterin ihre Anteile an der A-GmbH gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG im Wege der Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum steuerlichen Buchwert in die K-GmbH (Klägerin) ein. Ende 1999 erwarb die K-GmbH (Tochter der W-KG) von der A-GmbH Anteile an der A-AG, wodurch vermieden werden sollte, dass Verluste in das Geschäftsergebnis der A-GmbH einfließen. Nach der Transaktion verfügte die K-GmbH in der A-GmbH und der A-AG über zwei mit ihr jeweils durch Ergebnisabführungsverträge verbundene 100%ige Tochtergesellschaften. Mitte 2000 wandte sich die K-GmbH an die beklagte Rechtsanwaltssozietät, und zwar um Möglichkeiten einer steuerfreien Veräußerung von Anteilen an der Gruppe auszuloten. Aufgrund eines auf der Grundlage von § 8b KStG von der Beklagten entwickelten Konzepts, das auch von der Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft als steuerfrei eingestuft worden war, brachte die K-GmbH die Anteile an der A-GmbH und an der A-AG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG in die hierfür gegründete Holding-GmbH ein. Der dingliche Übergang der Anteile wurde entgegen des Modells der Beklagten auf das Jahr 2002 verschoben. Der wirtschaftliche Übergang erfolgte jedoch bereits 2001. Aufgrund einer Betriebsprüfung kam das zuständige Finanzamt wegen der zwischenzeitlichen Änderung des § 8b KStG zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde später jedoch revidiert. Gleichwohl verlangte die K-GmbH von der Beklagten Schadenersatz, weil zwischenzeitlich Steuern gezahlt worden seien.

Vor dem BGH hatte dieses Begehren keinen Erfolg. Zur Begründung hebt der BGH hervor, dass die Beklagte nicht gegen die Pflicht verstoßen habe, den zur Erreichung des angestrebten Steuervorteils sichersten Weg vorzuschlagen. Denn der Vorschlag der Anwälte sei aus der damaligen Sicht am ehesten geeignet gewesen, die angestrebte Steuerersparnis zu verwirklichen. Ihr Konzept führte infolge der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG bestimmungsgemäß zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns. Des Weiteren führt der BGH aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, der K-GmbH die Empfehlung zu geben, die Anteile in die Holding-GmbH einzubringen und die Anteile an dieser Holding-GmbH zu veräußern. Bei dieser Gestaltung habe nämlich die Gefahr der Missbilligung durch die Finanzverwaltung wegen Umgehung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG bestanden (§ 42 AO). Zudem sei die Gestaltungsvariante mit erheblichen steuerlichen Unwägbarkeiten verbunden gewesen.

Volltextabruf

 

Quelle: BGH - Urteil vom 19.03.09