Steuerberatung -

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG) nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Mit diesem Beschluss reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010 (BStBl I, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das FG - der Rechtsprechung des BFH folgend - das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht angewandt hatte.

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner nunmehr vom BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen. Wenn dort (u.a.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem BFH und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der "Verlustfälle", in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort mangels Einnahmen nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Hinweis: Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

BFH, Beschl. v. 18.03.2010 - IX B 227/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 14.04.10