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Steuerberatung -

Handwerkerleistungen: Voraussetzungen für eine Begünstigung

Das BMF hat das bisherige Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet und an den neuen Rechtsstand seit 2009 angepasst (BMF-Schreiben v. 15.02.2010, IV C 4 - S 2296-b/07/0003). Insbesondere werden darin die Änderungen durch das Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung sowie das Familienleistungsgesetz behandelt.

Nach wie vor ist nur die unbare Zahlung gegen Rechnung begünstigt, die in der Regel durch Überweisung erfolgt. Darüber hinaus kann die Rechnung auch per:

  • Dauerauftrag,
  • Einzugsermächtigung,
  • Online-Banking,
  • Verrechnungsscheck,
  • Electronic-Cash-Verfahren oder
  • elektronisches Lastschriftverfahren beglichen werden.

Notwendig ist lediglich der Nachweis eines Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist.

Wurde die Handwerkerleistung noch vom Erblasser in Anspruch genommen, kann sein Erbe die Steuerermäßigung für die selbstgenutzte geerbte Wohnung abziehen, wenn er die Rechnung zahlt.

Barzahlungen können selbst dann nicht anerkannt werden, wenn sie vom Erbringer ordnungsgemäß verbucht worden sind und der Auftraggeber hierüber einen Nachweis erhalten hat (BFH, Urt. v. 20.11.2008 - VI R 14/08; BStBl 2009 II, 307). Gleiches gilt, wenn eine Barzahlung durch eine spätere Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt wird.

Hinweis: Begünstigt ist jedoch der verkürzte Zahlungsweg, also die Rechnungsbegleichung durch Dritte, wie das FG Sachsen bereits mit Urteil vom 18.09.2009 - 4 K 645/09 entschieden hat.

Entsteht bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ein Anrechnungsüberhang, so wird weder eine negative Einkommensteuer festgesetzt, noch erfolgt ein Rück- oder Vortrag (BFH, Urt. v. 29.01.2009 - VI R 44/08; BStBl II, 411).

Zu den formalen Nachweisvoraussetzungen hat es bereits eine Reihe von Entscheidungen gegeben:

  • Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG nicht (BFH, Urt. v. 05.03.2009 - VI R 43/08; BFH/NV 2009, 1113 und v. 20.11.2008 - VI R 14/08; BStBl 2009 II, 307).

 

  • Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge (BFH, Urt. v. 20.11.2008 - VI R 22/08; BFH/NV 2009, 736).

 

  • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen in einem Wohnstift müssen aus der Rechnung folgende Informationen hervorgehen:
    - der Dienstleistungserbringer als Rechnungsaussteller,
    - der Empfänger dieser Dienstleistung,
    - Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie
    - die dafür geschuldeten Entgelte (BFH, Urt. v. 29.01.2009 - VI R 28/08).

 

  • Pauschale Grundgebühren für den Anschluss an eine Notrufzentrale, die außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebracht ist, sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt (FG Hamburg, Urt. v. 20.01.2009 - 3 K 245/08).

 

  • Die Abhängigkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einzahlung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Dienstleistungserbringers verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit noch gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (FG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2008 - 1 K 2848/07 E).

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 06.04.10