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Hinweise für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge vom BMF

Das BMF gibt Anwendungshinweise zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge - inkl. zahlreicher Berechnungsbeispiele für berufliche bzw. private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten. Mit dem Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf die Neuerungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG).

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 sind Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge eingefügt worden. Das BMF hat diese Neuregelungen in einem aktuellen Schreiben umfangreich erläutert. Einleitend definiert das Schreiben, was unter einem Elektroauto bzw. Hybridelektrofahrzeug im Sinne der Neuregelungen zu verstehen ist, und gibt dazu noch an, welche Angaben zur Identifizierung eines solchen Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung gemacht sein müssen.

Bei der Bruttolistenpreisermittlung solcher Fahrzeuge für die Berechnung des Nutzungswerts muss grundsätzlich ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis für das Batteriesystem vorgenommen werden. Dieser Abschlag ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Neufahrzeugen richten sich sowohl dieser Minderungs- als auch der Höchstbetrag nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs - bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung.

Erst nach Abzug des Abschlags darf der Listenpreis auf volle 100 € abgerundet werden. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Sätze 3 und 5 EStG anzuwenden.



Die Bemessungsgrundlage wird lediglich gemindert, wenn der Listenpreis des Fahrzeugs auch die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Sofern das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wird und für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, etwa in Form von Leasingraten, entrichtet werden muss, kann die Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden. In diesem Fall stellen die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte grundsätzlich sofort abziehbare Betriebsausgaben dar.

Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem berechnet wird, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

Die pauschalen Wertansätze für die Privatnutzung werden auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt, bei denen auch die AfA zu berücksichtigen sind. Bei Elektroautos bzw. Hybridelektrofahrzeugen ist für den Vergleich des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils mit den Gesamtkosten die Bemessungsgrundlage für die AfA um den Abschlag für diese Fahrzeuge zu mindern.

Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem und muss für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z.B. Miete oder Leasingrate) gezahlt werden, müssen nach Ansicht des BMF die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt gekürzt werden. In diesem Fall müssen auch weitere Kosten für das Batteriesystem abgezogen werden, falls der Steuerpflichtige sie zusätzlich tragen muss. Dazu gehören beispielsweise

  • Reparaturkosten,
  • Wartungspauschalen oder
  • Beiträge für spezielle Batterieversicherungen.

Diese Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend, wenn der Nutzungswert anhand der tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt wird. Hierbei ist dann allerdings für Miet-/Leasinggebühren eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die Gesamtkosten auch Kosten für das Batteriesystem beinhalten. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten. Dabei kann das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag geminderten Listenpreis als Aufteilungsmaßstab gewählt werden.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab 01.01.2013 für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden bzw. wurden. Das BMF erläutert die einzelnen Berechnungsmethoden jeweils mit anschaulichen Beispielen. Das Schreiben bietet damit für die Praxis eine erste praxistaugliche Anleitung dafür, wie der Nutzungswert für Elektroautos und Hybridelektrofahrzeuge zu ermitteln ist. Es bleibt abzuwarten, ob es in der Praxis zu Streitpunkten über die vom BMF vorgenommene Auslegung der Neuregelungen kommen wird.

BMF-Schreiben v. 05.06.2014 - IV C 6 - S-2177/13/10002
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) v. 26.06.2013, BGBl 2013 I 1809

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz