Steuerberatung -

Höheres Elterngeld durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen entschieden, dass der während der Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Der Steuerklassenwechsel sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondernnach dem Einkommensteuergesetz erlaubt.

 

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.

In einem Verfahren war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen des Arbeitsentgelts der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark, dass sich die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.

Das BSG erklärte diesen Wechsel der Lohnsteuerklasse für zulässig (Urt. v. 25.06.2009 -B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08). Das Verhalten der Klägerinnen sei nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel sei nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung sei durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch anderweitig beschränkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck des BEEG lasse sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels sei im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede gewesen sei.

Hinweis: Auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG ist auf eine einschränkende Regelung verzichtet worden, obwohl in mehreren Bundesländern Rechtsstreitigkeiten anhängig waren. Der Gesetzgeber hatte somit Kenntnis von der Problematik und hat sie nicht zu Lasten der Bürger entschieden.

Quelle: BSG - B 10 EG 3/08 R; B 10 EG 4/08 vom 25.06.09