Bei Hotelrechnungen können rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 vereinfachte Regeln für Saunaleistungen genutzt werden. Saunaleistungen können demnach in einen Sammelposten von weiteren dem Umsatzsteuer-Regelsatz unterliegenden Leistungen aufgenommen und zusammen mit ermäßigt besteuerten Leistungen in Rechnung gestellt werden. Das BMF ändert insoweit auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Bisher war unklar, wie das Angebot einer Saunanutzung im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen in einem Hotel umsatzsteuerlich zu behandeln ist, wenn die Saunanutzung nicht gesondert ausgewiesen und berechnet wird.
Unterschiedliche Auffassung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung
Bereits vor rund zehn Jahren hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen und damit der Schutz der menschlichen Gesundheit beabsichtigt sein muss.
Im Gegensatz dazu war die Finanzverwaltung bisher der Ansicht, dass bereits die Verabreichung von Heilbädern allgemeinen Heilzwecken dient. Eine ärztliche Verordnung war daher entbehrlich. Für Saunaleistungen war aus diesem Grund i.d.R. der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das galt auch für Saunaleistungen, die zusammen mit einer Hotelübernachtung angeboten werden.
Geänderte Ansicht der Finanzverwaltung
Allerdings hat das BMF vor rund einem Jahr seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Diese Änderung sollte für Leistungen ab 01.07.2015 wirksam werden: Für Umsätze, die nach dem 30.06.2015 ausgeführt werden, bestimmt sich der Steuersatz für die Verabreichung eines Heilbads danach, ob die jeweilige Maßnahme in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung)“ i.V.m. dem sogenannten Heilmittelkatalog enthalten ist.
Entscheidend ist dabei, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. Nach dem UStAE werden aus diesem Grund beispielsweise Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahlmassagen als verordnungsfähig anerkannt und unabhängig von einer tatsächlich vorliegenden Verordnung dem begünstigten Steuersatz unterworfen. Hingegen sind u.a. Saunabesuche nicht nach § 5 der HeilM-RL verordnungsfähig und somit keine Heilbäder i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.
Besteuerung von Saunaleistungen und Übernachtungen bei einem Gesamtentgelt
Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das BMF dazu Stellung, wie Saunaleistungen zu besteuern sind, wenn diese zusammen mit Hotelleistungen angeboten bzw. berechnet werden. Für solche Leistungen nach dem 30.06.2015 ist das pauschale Gesamtentgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Bei der Aufteilung kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, durch Schätzung ermittelt werden. Als Schätzungsmaßstab wird dabei z.B. der kalkulatorische Kostenanteil zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags anerkannt.
Hinsichtlich von Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden, ist dem UStAE eine Vereinfachungsregelung zu entnehmen: Die nicht begünstigten Leistungen, die in einem Pauschalangebot enthalten sind, können in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Servicepauschale“, „Business-Package“) zusammengefasst und der Teil der Vergütung, der auf die nicht begünstigen Leistungen entfällt, in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung wird ebenfalls für Saunaleistungen, die nach dem 30.06.2015 erbracht werden, angewendet.
Praxishinweis
Das Schreiben des BMF, das auch zur entsprechenden Änderung des UStAE führt, hält das, was sein Titel verspricht: Es enthält eine Vereinfachung zur Rechnungsstellung für Hotelrechnungen. Dies ist sowohl für die Hotelbetreiber als auch die Hotelgäste vorteilhaft. Die Hotelbetreiber haben es einfacher bei der Rechnungserstellung: Sie können alle Leistungen, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind, in einem Sammelposten zusammenfassen, während die Hotelgäste bei der Verbuchung der Rechnungen diesen Sammelposten hinsichtlich der Umsatzsteuer einheitlich behandeln können. Alle Unternehmer und deren Berater sollten diese Regelungen kennen, wenn sie Hotelrechnungen für Übernachtungen nach dem 30.06.2015 verbuchen lassen.
BMF, Schreiben v. 21.10.2015 - III C 2 - S-7243/07/10002-03
BMF, Schreiben v. 28.10.2014 - IV D 2 - S-7243/07/10002-02, BStBl 2014 I 1439
BFH, Urt. v. 12.05.2005 - V R 54/02, BStBl II 2007, 283
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz