Steuerberatung -

Investitionsabzugsbetrag bei Freiberuflern erst ab 2008?

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt mit Einnahmenüberschussrechnung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 bereits die Regelungen über den Investitionsabzugsbetrag und damit auch die Einkunftsgrenze von 100.000 € zur Anwendung kommen oder ob noch die Ansparabschreibung anzuwenden ist. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung wurde daher zugunsten der günstigeren Ansparabschreibung entschieden.

 

Angesichts des Umstands, dass die Einführung der Gewinngrenze durch § 7g EStG neue Fassung eine "signifikante Steuerverschärfung für Überschussrechner" bedeutet, sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung erscheint es im Streitfall sachgerecht, die Aussetzung der Vollziehung in der begehrten Höhe anzuordnen. Bei summarischer Prüfung besteht nach alledem zumindest Unentschiedenheit dahin gehend, ob bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 7g EStG neue Fassung die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG, welche nur den Rechtsbegriff des Wirtschaftsjahres erwähnt, im Streitfall anwendbar ist. So bleibt es bei der Anwendung der Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach das Gesetz für Freiberufler erstmals für den VZ 2008 gilt.

Hinweis: Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung nach § 7g EStG unter Vornahme zahlreicher Detailänderungen zu einem Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Insbesondere wurde bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Selbständige eine Gewinngrenze von 100.000 € eingeführt. Die Grenze zielt vor allem auf Freiberufler, die mangels Buchführungspflicht immer in den Genuss des § 7g EStG kommen konnten.

Hinzuweisen ist allerdings auch auf den Aussetzungsbeschluss desFinanzgerichts Münster vom 26.02.2009 - 13 V 215/09 E, gegen den Beschwerde beimBundesfinanzhof eingelegt wurde (VIII B 62/09) und der die Anwendbarkeit des Investitionsabzugsbetrags in vergleichbaren Fällen - zuungunsten des Steuerpflichtigen - bereits für den VZ 2007 bejaht.

Quelle: FG Hessen - Beschluss vom 04.05.09