Steuerberatung -

Ist Arbeitszeitbetrug Kündigungsgrund oder nur eine Abmahnung möglich?

Ein Arbeitnehmer muss bei der Aufzeichnung seiner Arbeitszeiten und Pausen zutreffende Angaben machen. Macht er unwahre Angaben über den zeitlichen Umfang seiner geleisteten Arbeit, führt dies grundsätzlich zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, ohne dass er zuvor vom Arbeitgeber abgemahnt werden muss. Allerdings kann durchaus eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der Interessen beider Vertragspartner zum Ergebnis haben, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung mittels einer Abmahnung zur Einhaltung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten aufgefordert werden muss.

 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG)hat den Fall eines Bauarbeiters entschieden, der regelmäßig morgens eine ca. halbstündige Kaffeepause eingelegt hatte, ohne diese in seine Arbeitszeitübersicht einzutragen. Die Pausenzeit hatte der Arbeitnehmer dem unterbrochenen bzw. nachfolgenden Arbeitsauftrag zugeordnet.

Die Arbeitgeberin, ein als GmbH geführter Wirtschaftsbetrieb einer Stadt, hatte den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist, gekündigt. Die Kündigung erfolgte aus verhaltensbedingten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Tat- und Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner 30-jährigen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar. Er erhob Kündigungsschutzklage, die in beiden Instanzen erfolgreich war.

Der Arbeitnehmer hatte mit einem Kollegen in einer 2-Mann-Kolonne Straßenbauarbeiten zu erledigen. Die Arbeitnehmer dürfen selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Aufträge bearbeiten. Sie bestimmen auch selbst, wann sie ihre halbstündige Pause nehmen. Lediglich freitags ist wegen der verkürzten Arbeitszeit keine Pause vorgesehen. Es ist vor Gericht streitig geblieben, ob die Arbeitnehmer ihre Pause in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr nehmen müssen. Die Arbeitszeit trugen die Arbeitnehmer in Arbeitsberichte ein. Diese Arbeitsberichte haben jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Vergütung. Auch auf die Leistungsabrechnung gegenüber ihrer Auftraggeberin hatten diese Eintragungen keinen Einfluss, da hier ein Punktesystem angewandt wird, das auf Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten beruht. Die Arbeitsberichte dienen auch nicht der Kontrolle der Arbeitzeit - sonst wäre dem Arbeitgeber aufgefallen, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Pausen einträgt. Sie dienen lediglich zum Nachweis, dass die Arbeiten erledigt wurden.

Das Gericht stellte einen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers fest, weil er zumindest an einem Freitag eine Kaffeepause eingelegt hatte, obwohl an diesem Tag Pausen nicht vorgesehen sind. Diesen festgestellten Verstoß gegen die Arbeitspflicht wertete das LAG als nicht so gravierend, als dass er einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne. Die Arbeitsabläufe in der Abteilung Straßenunterhaltung sind so gestaltet, dass den Kolonnen Freiräume sowohl bei der Erledigung der Arbeiten als auch in Pausenzeiten zugestanden werden.

Der Arbeitgeber hätte als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen; zumal aus dem gesamten Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich war, dass er sich künftig arbeitsvertragstreu verhalten werde. Es bestand also keine Wiederholungsgefahr.

Eine Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.09